Verzweifelter Winkeladvokat.

Um einen Titel durchzusetzen bzw. zu „seinem Geld“ zu kommen, pfändete ein Berliner Anwalt die Mietkaution eines Ex-Mandanten. Da er vermutlich bis zu dessen Lebensende oder auf den Auszug des Ex-Mandanten aus der Wohnung nicht warten wollte, soll er anonyme Schreiben an den Vermieter und sämtliche Mieter im Wohnhaus verfasst haben, in denen er den Ex-Mandanten wahrheitswidrig u.a. als Kinderschänder anprangerte. Natürlich in der Hoffnung, dem Mandanten werde nun umgehend gekündigt und er könne dann die Kaution kassieren. Hier machte er jedoch die Rechnung ohne den Vermieter und seinen Ex-Mandanten. Beide zeigten ihn wegen Nötigung, Verleumdung und anderer Delikte an. Da seine Täterschaft jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegt werden konnte, entzog ihm die Anwaltskammer nach einer Beschwerde die Zulassung und aufgrund der Strafanzeige wurden seine Kanzleiräume durchsucht und sämtliche PC’s, Laptops, externe Festplatten, Sticks usw. beschlagnahmt.

Er stand bereits wegen einer ähnlichen Sache vor Gericht und war damals noch mit einem „blauen Auge“ davongekommen. Eine von der Staatsanwaltschaft schon seinerzeit in Erwägung gezogene psychiatrische Exploration lehnte er ab. Die Staatsanwaltschaft hegte stets den Verdacht, dass dieser Advokat „nicht ganz dicht“ ist.

Zwischenzeitlich verklagt der Advokat das Land Berlin aus unerfindlichen Gründen auf Schadensersatz.

Die Staatsanwaltschaft teilte nun dem anzeigenden Ex-Mandanten mit, dass er in dem Schadensersatzprozess gegen das Land Berlin in mehreren Schreiben von dem Advokaten beleidigt wurde. Dem Ex-Mandanten wurde von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich anheimgestellt, Strafantrag gegen seinen Ex-Anwalt zu stellen.

Dieser tat das unverzüglich mit folgendem Schreiben (Schreiben der StA und Strafanzeige liegen der TP Presseagentur vor):

„Hiermit erstatte ich Strafanzeige und stelle vorsorglich Strafantrag wegen aller in Frage kommender Delikte gegen Rechtsanwalt……., Berlin.

Im Rahmen eines  gegen das Land Berlin angestrengten Schadensersatzprozesses wegen der Durchsuchung seiner Kanzleiräume hat der in dem Verfahren …… Beschuldigte RA …………. in Schriftsätzen gegenüber dem Landgericht Berlin hinsichtlich meiner Person folgende Formulierungen verwendet (vgl. Verfahren ….., Schreiben der StA vom ………..):

„10.01.2017: „Krimineller“, “Verbrecher“, „gemeingefährlicher Verbrecher“

12.01.2017: “Parasit“

07.02.2017: „der kriminelle XY“, “der Verbrecher XY“

09.04.2017:,,Krimineller“, „Parasit“

O6.07.20I7: „Parasit“, „Gemeingefährlicher Verbrecher““

Glaubhaftmachung: Verfahren …………., Staatsanwaltschaft Berlin.

Um Einleitung von Ermittlungen wird gebeten.“

Genau solche Formulierungen und Ausdrücke hatte der Anwalt bereits in seinen anonymen Schreiben an den Vermieter und die Mieter im Haus verwendet.

Der Ex-Mandant soll die Honorarforderung deswegen nicht bezahlt haben, weil der Advokat für ihn vorgefertigte Entwürfe nicht selbst überarbeitet, lediglich in sein Briefpapier einkopiert und dann mit seiner Unterschrift versehen an die Gerichte abgeschickt hatte. Dies fiel einem Richter auf, der das Schriftbild der Schreibmaschine des Betreffenden kannte und daher mehrere Rechtsbeschwerden vom Gericht verworfen wurden.

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