Vor 2005 entstandene Zahlungsansprüche von Berliner Feuerwehrleuten wegen Zuvielarbeit sind verjährt.

Der Kläger, ein Feuerwehrbeamter im Dienste des Landes Berlin, begehrt eine Zahlung wegen Zuvielarbeit für den Zeitraum 2001 bis 2004. Seine Klage wurde vom Verwaltungsgericht Berlin abgewiesen.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückgewiesen. Der 4. Senat hat festgestellt, dass die Ansprüche spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2007 verjährt gewesen seien. Die Berliner Feuerwehr sei auch nicht gehindert gewesen, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen. Eine Mitarbeiterinformation aus dem April 2008 ändere hieran nichts. Dieses Schreiben sei nicht eindeutig und müsse daher ausgelegt werden. Danach betreffe ein darin erklärter Verzicht auf die Einrede der Verjährung lediglich solche Ansprüche, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt gewesen seien. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Haushaltsführung bestehe zudem keine Vermutung dafür, dass ein Verzicht stets auch auf bereits verjährte Forderungen wirken solle.

Gegen das Urteil ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht möglich.

Urteil vom 12. Dezember 2018 – OVG 4 B 20.16 –

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