Voraussetzungen eines Schatzfundes nach § 984 BGB liegen nicht vor.

Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe des vermeintlichen Finders des „Dinklager Friedhofschatzes“ zurückgewiesen.

Der Antragsteller verlangt die Herausgabe sämtlicher gefundener Wertgegenstände von der Stadt Dinklage. Es handelt sich um 105.000 € Bargeld und Goldmünzen im Wert von mehreren hunderttausend Euro, die sich in sechs Hartkunststoffboxen befanden. Diese wurden im Juni 2016 hinter einer Grabreihe auf dem Gelände des Friedhofs der katholischen Kirchengemeinde St. Catharina in Dinklage aufgefunden. Der Antragsteller hatte Erd- und Baumarbeiten auf dem Gelände für eine Firma ausgeführt und hierbei die Boxen entdeckt. Der Antrag richtet sich gegen die Stadt Dinklage, die die Wertgegenstände derzeit verwahrt. Nicht beteiligt an dem Rechtsstreit ist die katholische Kirchengemeinde, die Eigentümerin des Friedhofsgeländes ist.

Die Kammer hat mit folgender Begründung den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Zum einen scheitert nach Ansicht der Kammer ein Eigentumserwerb des Antragstellers nach § 973 BGB bereits daran, dass kein Fund einer verlorenen Sache vorliegt. Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich nicht um „verlorene“ Wertsachen, also solche, die dem früheren Besitzer unfreiwillig abhandengekommen sind. Aufgrund der Aufmachung und Vielzahl der im Erdreich gefundenen Wertsachen sei dies nicht anzunehmen. Es sei vielmehr von einem zielgerichteten Vergraben der Wertsachen durch den Besitzer auszugehen, die dieser weder „loswerden“ wollte noch versehentlich „verloren“ habe.

Nach Ansicht der Kammer liegen auch die Voraussetzungen eines Schatzfundes nach § 984 BGB nicht vor, sodass dem Antragsteller auch nicht zumindest die Hälfte der Wertsachen zusteht. Für einen „Schatzfund“ nach den gesetzlichen Bestimmungen fehlt es nach Überzeugung der Kammer an der Voraussetzung, dass die Wertsachen so lange verborgen gewesen sind, dass der Eigentümer deshalb nicht mehr zu ermitteln ist. Dies sei hier nicht festzustellen: Gegen einen langen Zeitablauf spreche, dass das jüngste Prägedatum einer der aufgefundenen Goldmünzen das Jahr 2016 aufweist. Daraus folge, dass die Wertgegenstände bzw. Bestandteile davon im Jahr 2016 vergraben worden sein können. Da die Wertsachen aber bereits im Juni 2016 entdeckt worden sind, ist jedenfalls nicht der Zeitablauf der Grund dafür, warum der Eigentümer sich nicht ermitteln ließ.

Auch einen Anspruch auf Finderlohn, den der Antragsteller hilfsweise beansprucht, sieht die Kammer als nicht gegeben an, da es sich nach Überzeugung der Kammer aus den oben genannten Gründen nicht im eine verlorene Sache im Rechtssinne handelt.

Der Antragsteller kann gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde einlegen.

Fotoquelle: TP Presseagentur Berlin

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