Vorstellung des Tätigkeitsberichts des Bundessozialgerichts für das Jahr 2018.

Der Präsident des Bundessozialgerichts Dr. Rainer Schlegel stellte am heutigen Vormittag im Rahmen des Jahrespressegesprächs den Tätigkeitsbericht des Bundessozialgerichts für das vergangene Jahr vor. „Die Tätigkeit des Bundessozialgerichts war auch im vergangenen Jahr stark nachgefragt, auch wenn die Eingangszahlen insgesamt etwas zurückgegangen sind“, so der Präsident.

Im Jahr 2018 lag der Geschäftsanfall beim Bundessozialgericht mit 3.169 Neueingängen in sämtlichen Verfahrensarten, davon 325 Revisionen und 1.793 Nichtzulassungsbeschwerden, etwas unter dem Niveau des Vorjahres. Erledigt wurden 2018 insgesamt 318 Revisionen; bei den Nichtzulassungsbeschwerden belief sich die Erledigungszahl auf 1.747. Die durchschnittliche Verfahrensdauer bei den im Jahr 2018 erledigten Revisionen betrug 12,8 Monate; 43,1 % der Verfahren wurden innerhalb eines Jahres entschieden. Trotz der weiterhin hohen Eingangszahlen konnten auch die Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zeitnah, nämlich in durchschnittlich 4,2 Monaten einer Entscheidung zugeführt werden. 95,8 % aller Beschwerdeverfahren sind innerhalb eines Jahres, 74 % innerhalb von sechs Monaten beendet worden.

Deutlich zurückgegangen seien die Anhörungsrügeverfahren (409 im Jahr 2017 gegenüber 311 im Jahr 2018), mit denen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden kann, wenn gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel nicht mehr gegeben ist. Damit bewegten sich diese Verfahren in etwa auf dem Stand der Jahre 2015 und 2016.

Schlegel nahm die Klagewelle um Abrechnungsstreitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen, die durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz im November 2018 ausgelöst worden war, zum Anlass, auf das komplexe Zusammenspiel unterschiedlicher Interessen im Gesundheitswesen hinzuweisen und die Rolle des Bundessozialgerichts zu betonen. „Versuchen, eine vermeintliche Bedrohung durch die Rechtsprechung für Partikularinteressen zu instrumentalisieren, ist eine klare Absage zu erteilen“, so der Präsident. „Die Rechtsprechung ist dafür verantwortlich, dass Gesetze und untergesetzliche Normen eingehalten und rechtmäßig ausgeführt werden. Darin erschöpft sich auch im Bereich der Gesundheitsversorgung die Rolle des Bundessozialgerichts“.

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