Welche Daten darf eine Online-Apotheke im Bestellprozess abfragen?

Die Klägerin ist eine Firma mit Sitz in Niedersachsen und Betreiberin einer Online-Versandapotheke.

Die beklagte Landesbeauftrage für den Datenschutz Niedersachsen wies die Klägerin mit Bescheid vom 08. Januar 2019 an, es zu unterlassen, unabhängig von der Art des bestellten Medikamentes das Geburtsdatum des Bestellers/der Bestellerin zu erheben und zu verarbeiten. Zudem wies sie die Klägerin zur Unterlassung der Verwendung der im Bestellprozess erhobenen Anrede (Mann/Frau) an, soweit Gegenstand der Bestellung Medikamente seien, die nicht geschlechtsspezifisch zu dosieren und/oder einzunehmen seien.

Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, aufgrund der für Apotheker geltenden Berufsordnung habe sie bestimmte Beratungsobliegenheiten. Hierzu gehöre auch die Pflicht zur altersgerechten und geschlechtsspezifischen Beratung. Um diese Verpflichtung erfüllen zu können, müsse eine entsprechende Abfrage im Bestellprozess erfolgen. Zudem habe sie ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob der Besteller bzw. die Bestellerin volljährig und damit voll geschäftsfähig sei. Schließlich seien die von der Beklagten getroffenen Anordnungen unverhältnismäßig. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass eine entsprechende Datenabfrage zumindest für solche Produkte zu unterbleiben hat, die keine alters- oder geschlechtsspezifische Beratung erforderten. Soweit die Klägerin die Geschäftsfähigkeit ihrer Kunden überprüfen wolle, so erfordere das datenschutzrechtliche Prinzip der Datenminimierung, dass lediglich die Volljährigkeit und nicht das genaue Geburtsdatum abgefragt werde.

Die mündliche Verhandlung findet am heutigen 09. November 2021 ab 12.00 Uhr in Saal 04 des Fachgerichtszentrums statt.

Az. 10 A 502/19

Fotoquelle: By Fspaeth – Own work, CC BY-SA 4.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=69556107

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