Zeugnisverweigerungsrecht im Verfahren um Übernahme der Postbank (II).

Mit Zwischenurteilen vom 27.11.2019 hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschieden, dass zwei von Klägerseite als Zeuge benannte Personen ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht haben und nicht als Zeuge auszusagen brauchen. Es handelt sich um den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Bank Josef Ackermann und ein weiteres ehemaliges Vorstandsmitglied der Bank.

Gegen die Zeugen war eine Strafanzeige eingereicht worden, die sich mit den Themenkomplexen befasst, die auch Gegenstand der beabsichtigten Zeugenvernehmung sind. Der Senat hat entschieden, dass es sich bei dem Gegenstand der beabsichtigten Beweisaufnahme und bei den strafrechtlichen Vorwürfen um denselben Gegenstand handelt. Alle Umstände, die die Zeugen schildern könnten, und alle Fragen, die an sie gerichtet werden könnten, stünden mit dem Beweisthema in einem unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang. Ihre Aussage stünde damit in einem so engen Zusammenhang mit den gegen sie erhobenen Vorwürfen, dass die Zeuge zur Sache gar nicht auszusagen brauchen und nicht vor Gericht erscheinen müssen.

Gegen diese Zwischenurteile sieht die Zivilprozessordnung kein Rechtsmittel vor. Die Entscheidung ist sowohl in dem Verfahren 13 U 166/11 (Klägerin: Effectenspiegel AG) als auch in dem Verfahren 13 U 231/17 (Kläger: 15 Aktionäre der Postbank AG) ergangen.

Zwischenurteile des Oberlandesgerichts Köln vom 26.11.2019 – Az. 13 U 166/11 – und Az. 13 U 231/17.

Fotoquelle: By Frank Vincentz – Own work, CC BY-SA 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=13263607

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

*