Zum Gesetzentwurf für eine elektronische Fußfessel für „Gefährder“

BKA-Gesetz

Statement von Rechtsanwalt Helfried Roubicek, Börgerende-Rethwisch, Landkreis Rostock

 

Der am 01.02.2017 vom Kabinett in Berlin geplante Gesetzentwurf zur Änderung des BKA-Gesetzes mit Einführung der Anlegung einer elektronischen Fußfessel bei potentiellen Gefährdern ist weiterhin äußerst kritisch zu betrachten, wenn nicht sogar insofern selbst verfassungswidrig.

Abgesehen davon, wer und was ein sogenannter „Gefährder“ ist (vergleiche dazu die Definition u. a. unter www.anwalt.de/roubicek im Rahmen anderer Rechtstipps), beruhigt diese politische Maßnahme allenfalls die Menschen im Lande, gibt ihnen also (nur) das Gefühl der Sicherheit, hält aber mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Träger einer elektronischen Fußfessel von seinem ggf. kriminellen (terroristischen) Vorhaben ab. Denn das kann er als z. B. Selbstmörder oder als entschiedener Terrorist sogar mit einer solchen am Körper getragenen elektronischen Aufenthaltsüberwachung trotzdem machen. Dies sogar von seinem „Hausarrest“ aus! Vorteil: man weiß gleich, wer der Täter war, denn an seinem Körper (Fuß) befindet sich eine solche, die irgendwann wahrscheinlich mal in der GÜL in Bad Vilbel Alarm schlagen dürfte, der Träger als Selbstmörder bzw. als Täter auf seiner Flucht aber bereits gestorben ist.

Wenn sie, die elektronische Fußfessel, von einem Richter angeordnet sein wird, dürften die Entscheidungsgrundlagen für die Justiz ihr schon schier unüberwindliche Schwierigkeiten bereiten. Man denke an den Richter, der das juristisch bewerkstelligen und entscheiden soll. Denn er muss sich ja bei Verhängung eines z. B. „Hausarrestes“ nach dem dann insofern neuen BKA-Gesetz mit „elektronischer Fußfessel“ bei einem potentiellen „Gefährder“ auch Gedanken darüber machen, wie später die Polizei seine richterlichen Anordnungen und damit das Erforderliche bewerkstelligen soll und muss, wie z. B. Arztbesuche des Trägers, Einkaufslieferungen für den sich im Hausarrest befindlichen angeblichen Gefährder, Besuche etc. Der Richter wird auch keine Lösungen – als Kontrollinstrument – dafür finden, wie ein potentieller Gefährder hinsichtlich seines Umganges mit Dritten „unter Kontrolle“ bleibt, wie er denkt, wie er sich gedanklich – oder gar mit modernen Kommunikationsmitteln – mit Sympathisanten austauscht.

Ergo: Die elektronische Fußfessel bleibt eine (juristische) Farce und mit unserem Grundgesetz nicht vereinbar – immerhin braucht bisher das Bundesverfassungsgericht bereits über 5 Jahre (!), um über die mehreren dort anhängigen – angenommenen! – Verfassungsbeschwerden zu entscheiden, die Strafverteidiger Roubicek für einige der betroffenen Mandanten in Karlsruhe betreibt, die sie im Rahmen der Führungsaufsicht nach ihrer Haftverbüßung als zusätzliche Weisung erhalten haben.

Fachanwalt für Strafrecht Ass. jur. & Dipl.-Jur. Helfried Roubicek aus Börgerende-Rethwisch an der Ostsee im Landkreis Rostock, 02.02.2017

 

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