Berlin-Lichterfelde: Bau einer Flüchtlingsunterkunft darf weiter gehen.

Eine modulare Flüchtlingsunterkunft darf in der geplanten Form errichtet und betrieben werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin heute in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in den denkmalgeschützten Telefunken-Werken, auf dem ein weiteres Unternehmen eine Privatschule betreibt. Mit ihrem Eilantrag wendet sie sich gegen die Errichtung einer modularen Flüchtlingsunterkunft für 211 Personen auf ihrem Nachbargrundstück am Osteweg in Berlin-Lichterfelde. Den ursprünglichen bezirklichen Planungen zufolge sollte auf dem Vorhabengrundstück ein Sport-, Schul- und Kitastandort entstehen. Entsprechend ist die Fläche im Bebauungsplan, in dessen Geltungsbereich auch das Grundstück der Antragstellerin liegt, als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kita, Schule, Spielplatz“ festgesetzt. Die Antragstellerin macht geltend, das Vorhaben verletze ihre Interessen als Denkmaleigentümerin, aber auch ihren Gebietserhaltungsanspruch, d.h. ihren Anspruch auf Erhaltung der Gebietsprägung. Sie rügt ferner eine Verletzung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche und der Bauweise, von denen das Vorhaben befreit sei und bestreitet, dass die Errichtung der modularen Flüchtlingsunterkunft angesichts sinkender Flüchtlingszahlen noch erforderlich sei.

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die bauaufsichtliche Zulassung und die erteilten Befreiungen verstießen nicht gegen Nachbarrechte der Antragstellerin. Wegen der Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche, die keinen generellen Drittschutz vermittle, stehe der Antragstellerin kein Gebietserhaltungsanspruch zur Seite. Diese Festsetzung sei ausschließlich im öffentlichen Interesse getroffen worden. Im Übrigen sei von der Festsetzung auch objektiv rechtmäßig befreit worden. Verletzungen des festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche und der Bauweise könne die Antragstellerin ebenso wenig rügen, da diesen Festsetzungen in der Regel keine nachbarschützende Wirkung zukomme. Dafür dass der Bebauungsplan hier ausnahmsweise anderes vorsehe, fehlten jegliche Anhaltspunkte. Das Vorhaben erweise sich gegenüber der Antragstellerin vor allem unter Berücksichtigung des Abstands von mehr als 50 m bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze auch nicht als rücksichtslos. Unzumutbare Störungen oder Belästigungen seien bei bestimmungsgemäßer Nutzung nicht zu erwarten. Schließlich wahre das Vorhaben auch die nötige Achtung vor dem Denkmalbereich, in dem das Grundstück der Antragstellerin liege.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 13. Kammer vom 23. Januar 2020 (VG 13 L 326.19)

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