Berliner Weihnachtsmarkt am Schloss Charlottenburg durfte kein Eintrittsgeld verlangen.

Der Veranstalter des Weihnachtsmarktes vor dem Schloss Charlottenburg hatte im Jahr 2016 keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Vereinnahmung von Eintrittsgeldern. Diese Feststellung hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Klageverfahren getroffen.

Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf erteilte dem Kläger im November 2016 auf der Grundlage des Grünanlagengesetzes eine Genehmigung, einen Weihnachtsmarkt vor dem Schloss Charlottenburg abzuhalten. Keine Genehmigung erhielt der Kläger, insoweit er für die Zeit des größten Besucherandrangs samstags von 16.30 h bis 21.30 h Eintrittsgelder für den Weihnachtsmarkt verlangen wollte. Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen an, die mit der Durchführung des Weihnachtsmarkts einhergehende Einschränkung des Gemeingebrauchs der Grünanlage vor dem Schloss Charlottenburg solle so gering wie möglich gehalten, insbesondere eine eintrittsgeldbedingte Beschränkung des freien Zugangs vermieden werden.

Die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte nunmehr die bereits in einem parallel gelagerten Eilverfahren getroffene Entscheidung (vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 20/2014 vom 5. Dezember 2016), dass die Regelung des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf rechtmäßig war. Entgegen der Ansicht des Klägers liege es nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse, zu Spitzenzeiten Eintrittsgelder zu erheben, um eine Entzerrung der Besucherströme zu bewirken. Auf die Genehmigungspraxis anderer Berliner Bezirke komme es nicht an, da maßgeblich allein die Verwaltungspraxis im genannten Bezirk sei. Dort bestehe jedoch keine ständige Verwaltungsübung, Veranstaltern vergleichbarer Märkte auf öffentlichen Grünanlagen eine die Eintrittserhebung umfassende Genehmigung zu erteilen.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.

Urteil der Kammer vom 6. Dezember 2017 (VG 24 K 18.17)

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