Brüche und Entwicklungslinien Kritikwürdige rechtsstaatliche Marschrichtung: Deutsche Prozesse in Ost und West nach 1945.

Rezension von Dietmar Jochum, TP Berlin.

Die Autoren, beide Historiker, befassen sich nicht mit irgendwelchen Prozessen. Sie haben insbesondere solche aus der Mottenkiste der Nachkriegsgeschichte beider deutscher Staaten herausgegriffen, die auf diese oder jene Weise großes Aufsehen erregt und Schlagzeilen gemacht haben. Dazu gehören neben „reinen Kriminalprozessen“ wie etwa der gegen den Kindermörder Jürgen Bartsch, der Anfang der sechziger Jahre längst überfällige Auschwitzprozeß, der Prozeß um die Ermordung der Prostituierten Rosemarie Nitribitt, das Verfahren gegen Vera Brühne oder das gegen einen wegen Abtreibung in Mißkredit geratenen Arzt aus Memmingen, die mehr oder weniger politischen Prozesse gegen den ersten Präsidenten des Bundesverfassungsschutzes, Otto John, die Waldheimer Prozesse, das höchst umstrittene KPD-Verbotsverfahren, der fragwürdige Prozeß gegen die Harich-Janka-Gruppe, die Verfahren um die Ereignisse des 17. Juni 1953, der Spionage-Fall Guillaume sowie die für den damaligen Bundesverteidigungsminister Franz Josef Strauß mit einer „Bruchlandung“ endende „Spiegel-Affäre“ im Jahre 1962.
Der so genannte Baader-Meinhof-Prozeß – man mag über diese Gruppe oder Bande halten was man will – ist für die Autoren Anlaß genug, sich auch mit deren Haftbedingungen auseinanderzusetzen. Diese werden von ihnen als „so liberal“ bezeichnet, da es die Inhaftierten doch vermocht hatten, Erklärungen abzugeben und sie dazu auch noch über ihre Anwälte verteilen zu lassen. Ein mit Haftverhältnissen vertrauter Zeitgenosse faßt sich zwangsläufig an den Kopf, wenn er hört, daß Haftbedingungen allein schon deswegen als liberal gelten dürfen, wenn es Gefangenen möglich ist, Erklärungen zu verfassen und verbreiten zu lassen. Welche Vorstellungen haben die Autoren von Haftbedingungen, und wie müßten solche ihnen zufolge beschaffen sein, um als normal und nicht als „so liberal“ zu gelten: Trockenes Brot, Wasser, 23 Stunden Einschluß, 1 Brief im Monat, 6 Besuche im Jahr?
Selbst in den schlimmsten und repressivsten Knästen diktatorischer Länder, sogar in Todeszellen, ist es möglich, Statements zu verfassen und sie über Verteidiger der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Aber sind deswegen die Haftverhältnisse liberal, „so liberal“?
Die Autoren nahmen auch die Verfahren wegen der Toten an der deutsch-deutschen Grenze gegen Erich Honecker, Egon Krenz u.a. unter die Lupe. Sie zitieren den Berliner Rechtshistoriker Uwe Wesel, der geschrieben hatte, daß man sich bei diesen Prozessen auf „dünnem Eis“ bewege. Das von den Angeklagten ins Feld geführte Rückwirkungsverbot, wonach niemand für etwas bestraft werden kann, was zum Zeitpunkt der Tat nicht mit Strafe bedroht war, wurde vom Bundesverfassungsgericht im Jahre 1996 für die Angeklagten außer Kraft gesetzt. Insoweit bestätigen die Autoren die entsprechende verfassungsgerichtliche Rechtsprechung. Allerdings setzen sie sich, obwohl sie Wesel zitieren, nicht mit dessen Hauptkritik auseinander. Er kritisierte die Urteile deswegen vehement, weil die Bundesrepublik im Jahre 1952 ausgerechnet jenen Artikel 7 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht in ihr innerstaatliches Recht transformierte (und es bis heute nicht tut), der jenes Rückwirkungsverbot, das nun für die Angeklagten trotzdem entfiel, stark relativiert. Danach kann sich niemand auf Handlungen oder Unterlassungen berufen, die im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar waren. Da die Bundesrepublik diesen Artikel 7 Absatz 2 EMRK suspendierte, hätten die Angeklagten Wesels Auffassung zufolge nicht verurteilt werden dürfen. Die Gerichte haben sich hierbei – das berücksichtigen die Autoren – auch mit der von dem Justizminister der Weimarer Zeit, Gustav Radbruch, entwickelten und nach ihm benannten so genannten Radbruchschen Formel beholfen. Diese steht allerdings in keinem Gesetzbuch und ist demnach streng genommen rechtsstaatlich umstritten. Nach der Radbruchschen Formel sind Gesetzen, vielleicht auch dem Grenzgesetz der DDR, das die Schüsse an Mauer und Stacheldraht unter bestimmten Voraussetzungen zuließ, im Interesse der Gerechtigkeit keine Gültigkeit zuzusprechen, wenn der Widerspruch des positiven Rechts (also der Gesetze) zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß das Gesetz als „unrichtiges Recht“ gegenüber der Gerechtigkeit zu weichen hat. Nach Artikel 7 Absatz 2 EMRK käme man zu demselben, aber rechtsstaatlich „sauberen“ Ergebnis, wäre er ins deutsche Recht im Jahre 1952 nur konsequent transformiert worden.
Man mag bei den Autoren berücksichtigen, daß sie keine Juristen sind. Müssen sie auch nicht. Aber eine so gewichtige Kritik wie die von Wesel, hätten auch sie als Historiker nicht ignorieren dürfen. Schon gar nicht in einem Buch, mit dem sie „Brüche und Entwicklungslinien der Gesellschaft deutlich (machen)“ wollen. Anhand der übrigen Fallschilderungen ist ihnen das, wenn auch die Prozesse um die Toten oder Schüsse an der deutsch-deutschen Grenze eine (wenn auch rechtsstaatlich kritikwürdige) Marschrichtung vorgeben bzw. vorzeichnen, hintergründiger und nachvollziehbarer gelungen. Das macht das Buch dann auch empfehlenswert.

Thomas Flemming/Bernd Ulrich: Vor Gericht. Deutsche Prozesse in Ost und West nach 1945. be.bra Verlag, Berlin-Brandenburg 2005, 224 Seiten, 19,90 Euro.

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