Kalbitz scheitert beim Kammergericht.

Berufung von Andreas Kalbitz im Rechtsstreit um das Fortbestehen seiner Parteimitgliedschaft in der „AfD“ erfolglos.

Der 7. Zivilsenat des Kammergerichts hat aufgrund der heutigen mündlichen Verhandlung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen des Rechtsstreits um das Fortbestehen der Parteimitgliedschaft von Andreas Kalbitz in der „AfD“ mit Urteil vom heutigen Tage die Berufung von Kalbitz gegen das Urteil der Zivilkammer 43 des Landgerichts Berlin vom 21. August 2020 – 43 O 223/20 – zurückgewiesen.

Der Eilantrag von Kalbitz (Verfügungskläger des Verfahrens) gegen die „AfD“ (Verfügungsbeklagte des Verfahrens) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, die „Alternative für Deutschland“ im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bis zu einem rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens dazu zu verpflichten, Kalbitz alle sich aus der Mitgliedschaft in der „AfD“ und ihren Organen ergebenden Rechte uneingeschränkt zu belassen, hatte daher auch in der zweiten Instanz keinen Erfolg.

Die Richter des 7. Zivilsenates des Kammergerichts haben ihre heutige Entscheidung bei der mündlichen Urteilsverkündung damit begründet, dass die ordentlichen Gerichte angesichts der Bedeutung und Stellung der Parteien im Grundgesetz nur eine eingeschränkte Kontrolldichte besitzen würden. Die Nachprüfung der Entscheidung des Bundesschiedsgerichts der „AfD“ beschränke sich daher darauf, ob auf falscher Tatsachengrundlage entschieden oder ob eine Entscheidung evident rechtswidrig gewesen sei. Da die Entscheidung des Bundesschiedsgerichts der „AfD“ vom 25. Juli 2020 im Hinblick auf die von der „AfD“ erklärte Anfechtung der Aufnahme von Kalbitz in die „AfD“ arglistiger Täuschung weder evident rechtswidrig noch missbräuchlich gewesen sei, fehle es Kalbitz schon an einem Verfügungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Wegen der weiteren Einzelheiten müssen die schriftlichen Urteilsgründe abgewartet werden, die noch nicht vorliegen.

Gegen dieses Urteil des Kammergerichts ist im Eilverfahren kein weiteres Rechtsmittel statthaft.

Kammergericht: Urteil vom 22. Januar 2021, Aktenzeichen: 7 U 1081/20

Landgericht Berlin: Urteil vom 21. August 2020, Aktenzeichen: 43 O 223/20

Fotoquelle: TP Presseagentur Berlin

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