Mitangeklagter im Lübcke-Verfahren muss nicht mehr in Haft.

Bundesgerichtshof verwirft Beschwerde gegen die Aufhebung eines Haftbefehls im Verfahren betreffend der Ermordung von Walter Lübcke.

BGH-Beschluss vom 29. Oktober 2020 – StB 38/20

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen die Aufhebung eines Haftbefehls im Verfahren betreffend die Ermordung des ehemaligen Kasseler Regierungspräsidenten Dr. Walter Lübcke verworfen. 

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2020 hat das Oberlandesgericht Frankfurt den Haftbefehl gegen den wegen Beihilfe zum Mord an Dr. Walter Lübcke Angeklagten aufgehoben. Hiergegen hat sich der Generalbundesanwalt mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gewandt. Der Senat hat diese verworfen, denn das zur Würdigung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise in erster Linie berufene Oberlandesgericht hat in ausreichendem Maße dargetan, warum der dringende Tatverdacht der Beihilfe zum Mord nach dem Ergebnis der bisherigen Hauptverhandlung nicht mehr besteht. 

Vorinstanz: 

OLG Frankfurt – 5 – 2 StE 1/20-5a – 3/20 – Beschluss vom 1. Oktober 2020

Quelle: BGH PM, Karlsruhe, 18. November 2020

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