OLG Naumburg weist Berufung im Verfahren über die Entfernung einer Sandsteinplastik von der Stadtkirche Wittenberg zurück.

OLG Naumburg 9 U 54/19.

LG Dessau-Roßlau.

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat die Berufung des Klägers im Fall der unter der Bezeichnung „Judensau“ bekannten Skulptur an der Stadtkirche Wittenberg zurückgewiesen. Der Kläger hat die beklagte Kirchengemeinde auf die Beseitigung der Skulptur von der Fassade der Kirche in Anspruch genommen. Er hat die Ansicht vertreten, die Beseitigung verlangen zu können, weil die Skulptur eine Beleidigung der Angehörigen des jüdischen Glaubens und damit auch des Klägers selbst darstelle. Zusätzlich hat er den geltend gemachten Beseitigungsanspruch auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gestützt.

Der Senat hat das klageabweisende Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau bestätigt.

Dem Kläger stehe ein Beseitigungsanspruch nicht zu, weil die Skulptur in ihrem aktuellen Kontext weder beleidigenden Charakter aufweise noch das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletze.

Relief in 8 Meter Höhe an der Stadtkirche Lutherstadt Wittenberg. Fotoquelle: TP Presseagentur Berlin

Allerdings habe das Relief ursprünglich unstreitig den Zweck verfolgt, die Juden verächtlich zu machen. Gleichwohl verletze die Beklagte mit seiner Ausstellung an der Fassade der Stadtkirche die Ehre der Juden und des Klägers nicht. Das Relief sei Teil eines Ensembles, das eine andere Zielrichtung der Beklagten erkennen lasse. Eine Informationstafel bringe unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Beklagte sich von den Judenverfolgungen, den antijudaistischen Schriften Martin Luthers und der verhöhnenden Zielrichtung der Schmähplastik distanziere. Dies werde durch das im Jahr 1988 enthüllte Mahnmal unterhalb der Schmähplastik bekräftigt.

Fotoquelle: TP Presseagentur Berlin
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Der vom Kläger zur Unterstützung seiner Argumentation herangezogene Gedanke, wonach eine Beleidigung auch dann eine Beleidigung bleibe, wenn man sie kommentiere, könne nicht allgemein und ausnahmslos Geltung beanspruchen. Konsequent angewendet stünde dieser Gedanke auch der vom Kläger befürworteten Ausstellung der Schmähplastik in einem Museum entgegen. Auch der Gefahr, die Plastik könne als Element der religiösen Verkündigung wahrgenommen werden, sei durch ihre Einbindung in das Ensemble aus Mahnmal, Informationstafel und Relief entgegengewirkt. Die Präsentation eines ursprünglich beleidigend gemeinten Gebäudeteiles im originalen Bauzustand sei nicht notwendigerweise beleidigend. Vielmehr könne eine Kommentierung des historischen Kontextes die ursprüngliche Wirkung neutralisieren. Dies sei bei der Wittenberger Schmähplastik der Fall. Der Senat hat die Revision zugelassen. Das Urteil kann vom Kläger vor dem Bundesgerichtshof angefochten werden und ist nicht rechtskräftig.

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