OVG Bremen hat über die Beschwerde der ehemaligen Leiterin der Außenstelle Bremen des BAMF entschieden.

Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Bremen hat mit Beschluss vom 10.09.2018 der Beschwerde der ehemaligen Leiterin der Bremer Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 01.08.2018 (Az.: 6 V 1559/18) stattgegeben. Das Verwaltungsgericht hatte der Bundesrepublik Deutschland als Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bereits untersagt, im Zusammenhang mit den Vorkommnissen in der Bremer Außenstelle des BAMF zu behaupten, die Vorgänge in Bremen seien natürlich auch deshalb möglich gewesen, weil hochkriminell kollusiv und bandenmäßig mehrere Mitarbeiter mit einigen Rechtsanwälten zusammengearbeitet hätten. Die in einer Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat enthaltene Äußerung, der Bericht der Internen Revision des BAMF vom 11. Mai 2018 zeige deutlich, dass im Ankunftszentrum Bremen bewusst gesetzliche Regelungen und interne Dienstvorschriften missachtet wurden, hatte es hingegen für gerechtfertigt gehalten.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit geändert und der Antragsgegnerin aufgegeben, auch diese Äußerung sowie deren Verbreitung vorläufig zu unterlassen. Im Verlauf der noch nicht abgeschlossenen strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Ermittlungen sei erst zu prüfen, ob die Antragstellerin bewusst und damit vorsätzlich gegen Gesetze und interne Dienstvorschriften verstoßen habe. Daher verletze die Äußerung, die dem Ergebnis dieser Ermittlungen vorgreife, die Antragstellerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG. Dieses Recht erfasst unter anderem die soziale Anerkennung des Einzelnen und sein Bild in der Öffentlichkeit. Solange nicht geklärt sei, ob die gegen die Beamtin erhobenen Vorwürfe berechtigt seien, verbiete zudem die dem Dienstherrn für seine Beamten obliegende Fürsorgepflicht, sich in dieser Weise zu äußern. Das Oberverwaltungsgericht hat klargestellt, dass eine Äußerung, die die derzeit noch bestehenden Zweifel an der Berechtigung der Vorwürfe deutlich zum Ausdruck gebracht hätte, rechtlich nicht zu beanstanden gewesen wäre und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ebenso genügt hätte.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist der Pressemitteilung beigefügt und ab morgen auch auf der homepage des Oberverwaltungsgerichts abrufbar.

OVG Bremen, Beschluss vom 10. September 2018 – Az.: 2 B 213/18 –

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