Renate Künast erringt weiteren Teilerfolg vor Landgericht – Beschwerde in 6 Fällen abgeholfen.

Die Zivilkammer 27 des Berliner Landgerichts hat am 21.01.2020 der Beschwerde der Politikerin Renate Künast gegen den Beschluss der Kammer vom 02.09.2019 teilweise abgeholfen.

Die 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hatte mit Beschluss vom 02.09.2019 im Verfahren 27 O 433/19 den Antrag von Renate Künast gegen einen Kurznachrichtendienst auf Gestattung der Herausgabe von fünf Nutzerdaten mit der Begründung abgelehnt, dass die streitgegenständlichen Tweets durchweg zulässige Meinungsäußerungen enthielten und nicht rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Politikerin eingreifen würden. Aus diesem Grunde seien sie nicht von strafrechtlicher Relevanz. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus § 14 Abs. 3 TMG bestehe daher nicht.

Nun entschied die 27. Kammer:

Sämtliche der in der Antragsschrift unter den Ziffern 13, 16, 18, 19 und 20 aufgeführten Kommentare haben einen ehrherabsetzenden Inhalt, der aus der Sicht des unbefangenen Durchschnittslesers der Kommentare des Posts des Herrn X als gezielter Angriff auf die Ehre der Antragstellerin erscheint und sich in der persönlichen Herabsetzung der Antragstellerin erschöpft.

Die Kommentare zu den Ziffern 13, 16 und 19 erschöpfen sich in den Schimpfwörtern „Schlampe“ bzw. „Drecks Fotze“. Hierbei ist vom unbefangenen Durchschnittsleser ein direkter Bezug zu der als Zitat dargestellten Äußerung der Antragstellerin nicht erkennbar.

(…).

 

Fotoquelle: TP Presseagentur Berlin

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