Volksinitiative „Keine Geschenke den Hohenzollern“ – BVerfG erlässt einstweilige Anordnung.

Im Streit um die Unterschriftenlisten der Volksinitiative „Keine Geschenke den Hohenzollern“ hat das Bundesverfassungsgericht die Wirksamkeit eines Beschlusses der 27. Kammer des Landgerichts Berlin mit einer einstweiligen Anordnung vorerst ausgesetzt (BVerfG, Beschluss vom 06.02.2021 – 1 BvR 249/21).

Beschwerdeführerin war der brandenburgische Landesverband der Partei DIE LINKE.

Das Landgericht Berlin hatte am 26. Januar 2021 eine einstweilige Verfügung erlassen und der Beschwerdeführerin hierin eine Äußerung untersagt, die in der auf den Unterschriftenlisten abgedruckten Begründung der Volksinitiative enthalten war.

Trotz eingereichter Schutzschrift habe das Landgericht die Beschwerdeführerin nicht angehört. Nachdem die Beschwerdeführerin von der einstweiligen Verfügung Kenntnis erlangt hatte, legte sie beim Landgericht Berlin gegen diese Widerspruch ein und beantragte beim Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Bundesverfassungsgericht entschied nun mit Beschluss vom 06. Februar 2021, dass der Beschluss des Landgerichts die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletzt. Durch den Erlass der einstweiligen Verfügung ohne jegliche Einbeziehung der Beschwerdeführerin sei vorliegend keine Gleichwertigkeit ihrer prozessualen Stellung gegenüber dem Verfahrensgegner gewährleistet. Die zweiseitige Abmahnung des Antragstellers sei mit der siebenseitigen Antragsschrift nicht kongruent gewesen. Eine Stellungnahme zu den weitergehenden Ausführungen, die der Antragsteller erst in der Antragsschrift gemacht habe, sei der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen. Gegenüber der 27. Kammer wurden die Verfassungsrichter deutlich: Dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zentrale Bedeutung für ein rechtsstaatliches und faires gerichtliches Verfahren besitze, habe die Kammer dem Landgericht Berlin in nunmehr drei jüngeren Entscheidungen mitgeteilt.

Rechtsanwalt Dr. Jasper Prigge, der die Beschwerdeführerin im Verfahren vertreten hat:

„Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verdeutlicht, dass die Gerichte die prozessuale Stellung des Antragsgegners wahren müssen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, obwohl ich gegenüber dem Landgericht ausdrücklich um rechtliches Gehör gebeten hatte. Die Anhörung der Gegenpartei ist in Pressesachen besonders relevant, wenn es wie hier um eine Auseinandersetzung mit einem politischen Bezug geht.“

Das Landgericht muss nun über den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung entscheiden.

Hinweis: Das Bundesverfassungsgericht hat nicht inhaltlich geprüft, ob dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch zusteht oder ob er diesen im einstweiligen Verfügungsverfahren glaubhaft gemacht hat. Es hat sich nur mit der Frage einer Verletzung der prozessualen Waffengleichheit durch das Landgericht Berlin befasst.

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