Verfügungsrechtsstreit über die Besetzung des Schalker Aufsichtsrates beendet.

Die heutige mündliche Verhandlung vor dem 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat den Verfügungsrechtsstreit (Az. 8 U 69/17 OLG Hamm) zwischen einem Mitglied des Aufsichtsrates und dem FC Gelsenkirchen-Schalke 04 beendet.

In dem mit den Parteien geführten Rechtsgespräch hat der Senat zu erkennen gegeben, dass die einstweilige Verfügung – unabhängig von ihrer sachlichen Berechtigung – bereits deswegen aufzuheben sein dürfte, weil der Verfügungskläger die gesetzliche Vollziehungsfrist nicht gewahrt habe.

Zu diesem Ergebnis war bereits das Landgericht Essen mit seinem weiteren, vor dem heutigen Termin noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 14.08.2017 (Az. 4 O 110/17 LG Essen) gelangt, mit dem es die einstweilige Verfügung aufgehoben hatte.

Der Verfügungskläger hat daraufhin in der heutigen Berufungsverhandlung auf Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14.08.2017 verzichtet. Aufgrund des erklärten Rechtsmittelverzichts „entfiel“ die einstweilige Verfügung, die im Berufungsverfahren vor dem Senat zu überprüfen gewesen wäre.

Der Rechtsmittelverzicht des Verfügungsklägers hat den beklagten Verein dazu veranlasst, das Berufungsverfahren für erledigt zu erklären. Dieser Erklärung hat sich der Verfügungskläger angeschlossen.

Die vom Senat noch zu treffende Kostenentscheidung ist zulasten des Verfügungsklägers ergangen, dem die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wurden.

Aufgrund der prozessualen Erklärungen der Parteien ist der zwischen ihnen geführte Verfügungsrechtsstreit beendet. Eine vergleichsweise Verständigung über die Modalitäten einer weiteren Mitwirkung des Verfügungsklägers im Aufsichtsrat des beklagten Vereins konnten die Parteien in der heutigen Verhandlung nicht finden.

Anmerkung: Der Beschluss des Ehrenrates des beklagten Vereins vom 27.02.2017, mit welchem dem Verfügungskläger für die Dauer eines Jahres verboten wurde, sein Amt als Aufsichtsrat auszuüben, ist nach dem Ergebnis der heutigen Verhandlung wieder vollziehbar. Weitere Informationen zu dem Verfügungsrechtsstreit können der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.08.2017 entnommen werden.

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