Sparkasse scheitert erneut mit fristloser Kündigung ihres ehemaligen Vorstands.

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat heute das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18.11.2016 (Az. 15 O 82/16 LG Bielefeld) bestätigt, das ein ehemaliger Sparkassenvorstand aufgrund einer von der Sparkasse ihm gegenüber – erneut – ausgesprochenen fristlosen Kündigung erstritten hatte.

In der von der Sparkasse mit der Berufung angegriffenen Entscheidung hat das Landgericht Bielefeld festgestellt, dass das Dienstverhältnis der Parteien durch eine dem Kläger im Juli 2016 zugegangene Kündigung der beklagten Sparkasse vom 30.06.2016 nicht mit sofortiger Wirkung beendet wurde.

Diese Kündigung hatte die Beklagte ausgesprochen, nachdem ein Rechtsstreit der Parteien über eine erste fristlose Kündigung der Beklagten vom 28.08.2014 zu Gunsten des Klägers im Juni 2016 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Über diesem Rechtsstreit und die weiteren Rechtsstreitigkeiten, die die Parteien bislang vor dem Oberlandesgericht Hamm geführt haben, informiert die Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.03.2017.

Ergänzend zu dieser Pressemitteilung ist zu dem verhandelten Rechtsstreit Folgendes mitzuteilen:

Die Beklagte hatte ihre – aus wichtigem Grund vorsorglich nochmals – mit Schreiben vom 30.06.2016 ausgesprochene fristlose Kündigung des Dienstvertrages u.a. damit begründet, dass der Kläger die – nach ihrer Ansicht – fehlende Qualifikation als Bankleiter auch in absehbarer Zukunft nicht erlangen werde, weil er seit Februar 2016 als Vertriebsleiter in einem Unternehmen tätig sei, welches Sanitärartikel herstelle und vertreibe.

Der gegen diese Kündigung gerichteten Feststellungsklage des Klägers hat das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 18.11.2016 stattgegeben. Die Kündigung vom 30.06.2016 sei, so das Landgericht, eine unzulässige Wiederholung der früheren Kündigung vom 28.08.2014. Bereits diese Kündigung habe die Beklagte mit der nach ihrer Auffassung fehlenden fachlichen Eignung des Klägers für eine Tätigkeit als Bankvorstand begründet. Dieser Kündigungsgrund sei nach dem rechtskräftigen Abschluss des über die Wirksamkeit der ersten Kündigung geführten Prozesses verbraucht. Ihre Kündigung vom 30.06.2016 habe die Beklagte mit keinem wesentlich geänderten Kündigungssachverhalt begründet.

In der heutigen mündlichen Verhandlung hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm deutlich gemacht, dass die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 18.11.2016 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht – auch unter Berücksichtigung eines im Berufungsverfahren vorgetragenen weiteren Kündigungsgrundes – im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Der Senat hat deswegen die Berufung der Beklagten mit einem am Ende der Verhandlung verkündeten Urteil zurückgewiesen. Die Revision gegen seine heutige Entscheidung hat der Senat nicht zulassen.

Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.08.2017, Az. 8 U 3/17 OLG Hamm.

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