Hubertus Knabe darf nun doch nicht an die Gedenkstätte zurück.

Landgericht Berlin: bisheriger Direktor der Gedenkstätte Hohenschönhausen darf zunächst doch nicht zurück an seinen Arbeitsplatz.

Die Vertreterkammer der eigentlich zuständigen Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin hat mit heutigem Beschluss die Vollziehung der Einstweiligen Verfügung vom 22. November 2018 einstweilen eingestellt, d.h. der bisherige Direktor und Vorstand (im Folgenden: Antragsteller)  der Stiftung Gedenkstätte Hohenschönhausen darf nun doch vorerst nicht wieder in seinem bisherigen Aufgabenbereich tätig werden.

Dem Antragsteller war zum 31. März 2019 gekündigt und er war zugleich von seiner Arbeit freigestellt worden. Der Antragsteller hat zunächst Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht Berlin eingereicht, das zuerst zu prüfen hat, ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist oder die Zivilgerichte zuständig sind.

Vor dem Landgericht Berlin hat der Antragsteller in der letzten Woche ein Eilverfahren gegen die Stiftung Gedenkstätte Hohenschönhausen eingeleitet und die Zivilkammer 63 hat daraufhin am 22. November 2018 einen Beschluss erlassen, wonach der Stiftung aufgegeben worden ist, den Antragsteller nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften (u.a. der Geschäftsordnung der Stiftung) bis zum 31. März 2019 weiter tätig werden zu lassen.

Nachdem dieser Beschluss dem Vertreter der Stiftung, dem Senator für Kultur und Europa  als Vorsitzendem des Stiftungsrates, am 23. November 2018 zugestellt worden war, hat die Stiftung dagegen Widerspruch beim Landgericht eingelegt und zunächst beantragt, die Einstellung der erlassenen Einstweiligen Verfügung anzuordnen.  Diesem Eilantrag hat die Vertreterkammer, die Zivilkammer 64, heute entsprochen und angeordnet, dass der Beschluss vom 22. November 2018 einstweilen bis zur Entscheidung über den Widerspruch nicht vollzogen werden dürfe.

Das Gericht verwies zur Begründung in seinem heutigen Beschluss darauf, die Stiftung habe glaubhaft gemacht, dass der Stiftungsrat in einer außerordentlichen Sitzung am 25. November 2018 einstimmig beschlossen habe, den Antragsteller mit sofortiger Wirkung als Vorstand und Direktor der Gedenkstätte Hohenschönhausen abzuberufen. Ebenso sei glaubhaft gemacht worden, dass die Abberufung aufgrund eines Berichts der Beratungsbeauftragten Marianne Birthler beschlossen worden sei. Diese solle mehr als 40 Vertrauensgespräche geführt und erklärt haben, in keinem der Gespräche seien die Vorwürfe der Frauen angezweifelt worden;  die Mitarbeiterinnen hätten nach wie vor große Angst vor dem Antragsteller.

Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund dessen und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen es dem Antragsteller zumutbar erscheine,  bis zur Entscheidung über den Widerspruch der Stiftung nicht wieder tätig zu werden.

Es ist davon auszugehen, dass die zuständige Zivilkammer 63 demnächst entscheiden wird, ob und ggf. wann ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wird, in dem über den Widerspruch der Stiftung entschieden werden wird. Über den Fortgang des Eilverfahrens wird informiert werden.

Landgericht Berlin, Aktenzeichen  63 O 42/18, Beschlüsse vom 22. und 26. November 2018

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