Berliner Senat legt neuen Lärmschutzbereich für Flughafen Tegel fest.

Rechtsverordnung ab 1. Januar 2020 soll Grundlage für Regelungen mit Betroffenen schaffen.

Der Berliner Senat, der aufgrund des Bundesgesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) verpflichtet ist, für den Flughafen Berlin-Tegel (TXL) bis spätestens zum 31. Dezember 2019 einen neuen Fluglärmschutzbereich per Rechtsverordnung festzusetzen, ist heute diesem gesetzlichen Auftrag aufgrund einer Vorlage der Senatorin für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Regine Günther, durch den Erlass der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Berlin-Tegel (FlugLärmTXLV Bln) nachgekommen.

Diese Festsetzung des Lärmschutzbereichs war bislang entbehrlich, weil erwartet worden war, dass der Flughafen Berlin-Tegel bis dahin geschlossen sein würde. Da diese Erwartung nicht mehr erfüllt werden kann, ist eine Neufestsetzung, die ab dem 1. Januar 2020 gilt, nunmehr zwingend notwendig.

Der jetzt neu festgesetzte Lärmschutzbereich werde wieder aufgehoben, sobald die bestandskräftig beschiedene Schließung des Flughafens Berlin-Tegel wirksam wird. Hiervon sei spätestens im April 2021 auszugehen. Im Schutzbereich werde kein Bauverbot ausgesprochen, da eine Bezugsfertigkeit der Wohnungen erst nach dem Schließungstermin des Flughafens Berlin-Tegel anzunehmen ist und somit keine Immissionskonflikte zu erwarten sind.

Mit der Festsetzung des Lärmschutzbereichs entstehen zunächst Ansprüche auf die Erstattung baulicher Schallschutzmaßnahmen für stark lärmbetroffene Haus- bzw. Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer sowie Erbbauberechtigte. Zuständige Erstattungsbehörde ist die Enteignungsbehörde bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen. Diese wird über die Anspruchsklärung, die Maßnahmen und die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen informieren und entscheiden.

Angesichts des voraussichtlich kurzen Zeitraums, in dem die Ansprüche bestehen bleiben, hat sich die Flughafengesellschaft bereit erklärt, im Rahmen des gesetzlichen Entschädigungsverfahrens ein freiwilliges Angebot im Sinne eines Vergleichs einzubringen.

Fotoquellen: TP Presseagentur Berlin

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