Urteil gegen Abdullah A. wegen des Messerangriffs in Dresden.

Der Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Dresden verurteilte heute den Angeklagten Abdullah A. wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord und mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Geldstrafe zu lebenslanger Freiheitsstrafe.

Nach neun Verhandlungstagen und einer umfangreichen Beweisaufnahme sah es der Senat als erwiesen an, dass der mittlerweile 21 Jahre alte Angeklagte am 4. Oktober 2020 gegen 21.26 Uhr in Dresden in der Rosmaringasse/Ecke Schlossstraße zwei Touristen aus Nordrhein-Westfalen im Alter von 55 sowie 53 Jahren, die er zudem als homosexuell identifiziert hatte, mit zwei Messern von hinten angegriffen und jeweils in den Rücken gestochen hat. Ein Geschädigter verstarb aufgrund der Verletzungen kurze Zeit später im Krankenhaus. Das zweite schwer verletzte Tatopfer konnte gerettet werden. Nach dem Urteil des Senats wurde die Tat sowohl heimtückisch wie auch aus niedrigen Beweggründen begangen. Der wenige Tage zuvor nach gut dreijähriger Strafhaft entlassene Angeklagte islamischen Glaubens hatte sich bereits zwei Tage vor der Tat die späteren Tatwerkzeuge gekauft, um aus seiner Sicht »Ungläubige« zu töten und so »für die Sache Gottes zu streiten«. Er erhoffte sich dadurch eine Kompensation seines als sündig empfundenen Lebens im Jenseits.

Die besondere Schwere der Schuld wurde festgestellt, weil sich die Tat gegen zwei Menschen richtete und der Angeklagte zwei Mordmerkmale verwirklicht hat.

Bei der Strafzumessung wendete der Senat Erwachsenenstrafrecht an. Da der Angeklagte im Tatzeitpunkt mit 20 Jahren Heranwachsender war, hatte der Senat zu prüfen, ob noch Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Auch auf der Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens kam der Senat jedoch zu der Überzeugung, dass bei dem Angeklagten weder Reifungsdefizite noch Entwicklungsmöglichkeiten wie bei einem Jugendlichen vorliegen.

Zudem hat der Senat die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

OLG Dresden, Urteil vom 21. Mai 2021, Az: 4 St 1/21

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