Mecklenburg-Vorpommern erfolgreich mit einem Antrag zu DDR-„Zwangsdoping“.

Justizministerin Jacqueline Bernhardt: „Die JuMiKo stimmte unserem Antrag auf Prüfung einer möglichen Gesetzesänderung zu.“

„Uns läuft die Zeit davon, wenn es um Rehabilitierung von Menschen geht, die zu DDR-Zeiten vom Zwangsdoping betroffen waren. Denn je mehr Jahre verstreichen, desto weniger Menschen kann eine symbolische Wiedergutmachung im Form einer Rehabilitierung zuteilwerden. Daher bin ich der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vor einigen Tagen dankbar, dass sie geschlossen dem Antrag aus Mecklenburg-Vorpommern gefolgt sind. Der  Bundesminister der Justiz wurde von der JuMiKo um Prüfung gebeten, ob eine gesetzliche Änderung mit dem Ziel, die Rehabilitierung von Betroffenen des DDR-‚Zwangsdopings‘ zu ermöglichen, angezeigt erscheint“, sagte die Ministerin für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Jacqueline Bernhardt anlässlich eines Gesprächs mit dem Landesbeauftragten für Mecklenburg-Vorpommern für die Aufarbeitung der SED-Diktatur Burkhard Bley. Das für Justiz zuständige Ministerium ist auch zuständig für Fragen der Rehabilitierung und für die Gewährung der SED-Opferrente.

„In unserem Antrag zur Konferenz der Justizministerinnen und Justizministerin ging es um Personen, insbesondere Kinder und Jugendliche, denen heimlich Dopingsubstanzen verabreicht wurden. Das waren Substanzen, deren gesundheitsschädigende Wirkung den staatlichen Stellen der DDR bekannt war. Viele dieser Personen haben bleibende gesundheitliche Schädigungen erlitten. Das Verwaltungsgericht Greifswald hatte im Jahr 2020 in der heimlichen Verabreichung von Dopingsubstanzen einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit sowie einen Willkürakt im Einzelfall gesehen und daher die Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme im Sinne des § 1 Absatz 2 VwRehaG bejaht. Bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen konnte die Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme festgestellt werden. Andere Gerichte verneinten dagegen diese Frage, darunter auch das Bundesverwaltungsgericht. Letztlich ist dadurch eine Rechtslage entstanden, die aus Sicht der Betroffenen unbefriedigend ist. Ihnen bleibt die Rehabilitierung verwehrt. Sie können die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit des erlittenen Zwangsdopings nicht erreichen. Eine solche Feststellung hat für die Betroffenen häufig einen besonderen Wert im Sinne einer persönlichen Genugtuung. Daneben haben die Betroffenen ohne vorherige verwaltungsrechtliche Rehabilitierung keine Möglichkeit, über § 3 VwRehaG Leistungen der sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des SGB XIV zu erlangen“, so Justizministerin Bernhardt.

„Auch die Möglichkeit der Betroffenen, Leistungen in unmittelbarer Anwendung des SGB XIV geltend zu machen, kann eine Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz nicht adäquat ersetzen, da im Rahmen der Verfahren nach dem SGB XIV die ausdrückliche Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Verabreichung von Dopingsubstanzen nicht erfolgen kann. In der Begründung zum Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz wird ausgeführt, dass der Gesetzgeber ‚nur gravierende Unrechtsfälle‘ in das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz einbeziehen wollte. Aus meiner Sicht und auch der Sicht meiner Kolleginnen und Kollegen liegt aber der Schluss nahe, dass es sich bei Fällen des Zwangsdopings um gravierende Unrechtsfälle handelt. Und zwar, wenn man sich vor Augen hält, dass beim Zwangsdoping unter anderem Kindern und Jugendlichen Gift verabreicht wurde, dass dies zu dem Zweck geschah, das Ansehen der DDR in der Welt zu steigern, dass die Betroffenen also zu einem bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht worden sind und dies häufig zu schweren Gesundheitsschädigungen geführt hat. Vor diesem Hintergrund soll geprüft werden, ob eine Gesetzesänderung angezeigt erscheint, die es ermöglicht, auch Betroffene des DDR-‚Zwangsdopings‘ zu rehabilitieren“, so Ministerin Jacqueline Bernhardt in Schwerin.

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