Seit Inkrafttreten des Gesetzes im April 2024 ist laut des BMG eine bedenkliche Fehlentwicklung beim Konsum von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken zu beobachten. Im ersten Halbjahr 2025 hätten die Importe im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um mehr als 400 Prozent zugenommen – von rund 19 auf rund 80 Tonnen. Dieser Anstieg sei nicht auf einen erhöhten Bedarf bei schwerwiegend Erkrankten zurückzuführen, da die GKV-Verordnungen nur im einstelligen Prozentbereich stiegen. Ziel des Gesetzentwurfs ist die Korrektur dieser Fehlentwicklungen, bei gleichzeitiger Sicherstellung der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Medizinalcannabis bei schwerwiegender Erkrankung.
Bundesgesundheitsministerin Nina Warken: „Medizinalcannabis ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel und kein Produkt zu reinen Genusszwecken. Der massive Zuwachs der Importe von Cannabis sowie die Verordnungspraxis im Internet ohne jeglichen persönlichen ärztlichen Kontakt erfordern politisches Handeln. Der Einsatz von Cannabis aus medizinischen Gründen muss regelhaft in einem persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient abgeklärt werden. Den professionalisierten Verordnungsmissbrauch über das Internet werden wir verbieten. Für Patientinnen und Patienten, die aus medizinischen Gründen auf Medizinalcannabis angewiesen sind, ist die Versorgung weiterhin sichergestellt.“
Das Gesetz im Detail:
- Medizinalcannabis kann künftig ausschließlich
nach persönlichem Kontakt zwischen Patient und Arzt in der Praxis oder
bei einem Hausbesuch verschrieben werden. Dabei sind Gesundheitszustand,
individuelle Erkrankungen und weitere anzuwendende Arzneimittel zu
berücksichtigen, was in der Regel eine sorgfältige Anamnese und
körperliche Untersuchung erfordert.
Es bedarf zudem einer fortlaufenden Aufklärung über die Suchtgefahr sowie mögliche körperliche oder psychische Folgen des Konsums, die sich mit Umfang und Zeitspanne des Konsums verändern können.
- Bei Folgeverschreibungen muss eine persönliche Konsultation pro vier Quartale erfolgen, wobei der vorherige Kontakt innerhalb des genannten Zeitraums im Zusammenhang mit der Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken stehen muss. Unter dieser Voraussetzung kann in den folgenden drei Quartalen eine Verschreibung auch auf telemedizinischen Weg erfolgen.
Fragen und Antworten zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes finden Sie hier: www.bundesgesundheitsministerium.de/FAQ-MedCanG
