Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 2 U 19/23 R).
Der Kläger hatte als Leichenumbetter langjährig Weltkriegstote im In- und Ausland exhumiert und identifiziert. Die beklagte Berufsgenossenschaft sowie Sozial- und Landessozialgericht hatten es abgelehnt, eine Posttraumatische Belastungsstörung, die nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung als Berufskrankheit gelistet ist, als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen. Die Revision des Klägers im Überprüfungsverfahren führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landessozialgericht.
Für die Personengruppe der Rettungssanitäter hat der 2. Senat bereits entschieden, dass sie gegenüber der übrigen Bevölkerung einem erheblich höheren Risiko der Belastung mit traumatisierenden Ereignissen und Situationen ausgesetzt ist. Entsprechende Einwirkungen wurden deshalb abstrakt-generell als Ursache einer Posttraumatischen Belastungsstörung bewertet (Urteil vom 22. Juni 2023 – B 2 U 11/20 R).
Ob dies auch für die Personengruppe der Leichenumbetter anzunehmen ist, wird das Landessozialgericht im wiedereröffneten Verfahren nach den aktuellen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zu beurteilen haben.
Diese Erkenntnisse ergeben sich jedenfalls für eine Posttraumatische Belastungsstörung auch aus dem Diagnosemanual für psychische Störungen (DSM). Sind Leichenumbetter danach wiederholten oder extremen Konfrontationen mit traumatischen Ereignissen ausgesetzt, sind diese Einwirkungen abstrakt-generell Ursache einer Posttraumatischen Belastungsstörung auch bei dieser Personengruppe. Sodann ist zu prüfen, ob auch in der Person des Klägers die Voraussetzungen für die Feststellung einer Posttraumatischen Belastungsstörung als Wie-Berufskrankheit vorliegen.
