Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2026.

Bundesverwaltungsgericht bestätigt Verbot der „Artgemeinschaft“.

Das mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 4. August 2023 ausgesprochene Verbot der Vereinigung „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ und ihrer Teilorganisationen ist rechtmäßig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin sieht ihre satzungsmäßige Aufgabe insbesondere in der „Verwirklichung einer wesensgemäßen Daseinsgestaltung und Lebensführung“ im Sinne ihres „Artbekenntnisses“. Daneben zählt sie ein „Sittengesetz unserer Art“ zu ihren Grundlagen. Mitglieder dürfen lediglich Menschen der „Fälischen Rasse“, der „Nordischen Rasse“ oder aus einer Verbindung beider „Rassen“ werden. Die Klägerin schloss sich während ihres Bestehens mehrfach mit anderen Vereinen zusammen und nahm Mitglieder u. a. aus der „Germanischen Glaubens-Gemeinschaft“ sowie der „Nordischen Glaubensgemeinschaft“ auf. Sie sieht sich deshalb als älteste germanisch-heidnische Glaubensgemeinschaft mit durchgängigem Wirken an.

Mit der Verbotsverfügung stellte das BMI unter Berufung auf Art. 9 Abs. 2 GG i. V. m. § 3 VereinsG fest, dass sich die Klägerin gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richte, deshalb einschließlich ihrer Teilorganisationen, genannt Gefährtschaften, Gilden, Freundeskreise und Familienwerk e. V. verboten sei und aufgelöst werde. Zur Begründung führte das BMI an, die Vereinigung weise eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus auf. Das von ihr befürwortete Konzept der biologisch definierten „Volksgemeinschaft“, die antisemitische Grundhaltung und die damit einhergehende Verächtlichmachung der bestehenden demokratischen Ordnung wiesen deutliche Parallelen zum Nationalsozialismus auf.

Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem erst- und letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Zwar handelt es sich bei der Klägerin – entgegen der Auffassung der Beklagten – um eine Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft. Jedoch müssen solche Gemeinschaften ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes ordnen und verwalten. Hierzu gehört Art. 9 Abs. 2 GG i. V. m. § 3 Abs. 1 VereinsG. Auch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften können deshalb auf der Grundlage des Vereinsrechts verboten werden, wenn die Voraussetzungen für ein Verbot erfüllt sind. Das ist hier der Fall. Die Klägerin erfüllt den Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

Die verfassungsmäßige Ordnung schützt die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und die Grundlagen des Rechtsstaats. Die von der Beklagten herangezogene Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus kann lediglich ein Indiz für die Verletzung eines dieser Schutzgüter sein, rechtfertigt für sich genommen aber kein Verbot.

Die Klägerin vertritt eine im Gegensatz zur Werteordnung des Grundgesetzes in Gestalt der Menschenwürde stehende Glaubenslehre. Die Menschenwürde ist egalitär und gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Die Klägerin zielt jedoch mit dem Begriff der „Art“ auf eine Differenzierung menschlicher „Rassen“ im vermeintlich biologischen Sinn ab. Die genetische Reinheit und Entfaltung der eigenen „Art“ werden von den Mitgliedern als zentrales Glaubensgebot verstanden. Der eigenen „Art“ wird ein Überlegenheitsanspruch zugesprochen, „artfremde“ Menschen werden abgewertet. Das ergibt sich aus den Leittexten der Klägerin, den von ihr herausgegebenen und vertriebenen Schriften sowie den vereinsinternen Chats.

Die Klägerin nimmt auch eine aggressiv-kämpferische Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung ein. Sie identifiziert sich als Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft mit der Rassenideologie im Nationalsozialismus. Die Klägerin nutzt das nationalsozialistische Gedankengut, um ein zu ihren Glaubensvorstellungen passendes staatliches und gesellschaftliches Modell zu befördern. Auf dem Boden des Wertesystems des Grundgesetzes können ihre Glaubensvorstellungen politisch nicht umgesetzt werden.

Die Glaubensvorstellungen der „Artgemeinschaft“ wurzeln in der Zeit vor dem Nationalsozialismus. Gleichwohl hat sie zentrale Elemente der nationalsozialistischen Rassenlehre in ihr geistiges Erbe übernommen. Texte nationalsozialistischer Rassenideologen werden unkommentiert in der Vereinszeitung abgedruckt. Nationalsozialistische Kinder- und Jugendliteratur wird neu herausgegeben und über den Buchversand der Klägerin vertrieben. Hierbei hat sich die Klägerin teilweise darauf beschränkt, die Begriffe „Rasse“ durch „Art“ und „gottgläubig“ durch „artgläubig“ zu ersetzen. In ihren Werken finden sich wiederholt sprachliche Anklänge an die nationalsozialistische Rassenlehre.

Die Klägerin greift zudem auf das Gesellschaftsmodell des Nationalsozialismus zurück. Dies zeigt sich in einem älteren Entwurf zu einem „Zukunftsprogramm einer kommenden Zeit“. Darin wird eine „Volksgemeinschaft“ ausschließlich anhand „rassischer“ Kriterien definiert. Nur diesen „Volksgefährten“ wird eine Teilhabe am politischen Prozess eingeräumt. Den Autor dieses Leitbildes zählt die Klägerin unverändert zu ihren geistigen Quellen, das Buch hat sie über ihren Buchdienst beworben. Es ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin im Laufe der Zeit solche politischen Forderungen aufgegeben hätte. Der Vortrag der Klägerin, sie verfolge keine politischen Ziele und dulde keine politischen Meinungsäußerungen bei ihren Veranstaltungen, ist unglaubhaft. Er steht in einem deutlichen Widerspruch zur Vernetzung mit Akteuren aus dem aktuellen rechtsextremen Spektrum. Die Klägerin hat u. a. auffällig häufig exponierte Rechtsextreme als Vortragende zu ihren Veranstaltungen eingeladen. Mit der Betreuung der vereinseigenen Cloud war eine Person aus dem Umkreis des NSU-Komplexes betraut. Bezeichnend ist außerdem die Mitgliedschaft von bzw. die Unterstützung durch Personen, die u. a. früher der verbotenen Heimattreuen Deutschen Jugend e. V. oder der Nationaldemokratischen Partei – heute: Die Heimat – angehört haben. Die Kontinuität der Anknüpfung an das Gesellschaftsmodell prägt sich überdies in dem Aufgreifen der nationalsozialistischen Symbolik aus.

Abgerundet wird dieser Eindruck von bei Führungspersonen und zahlreichen Mitgliedern aufgefundenen Asservaten. Neben historischen Gegenständen aus der Zeit des Nationalsozialismus sind dort groß dimensionierte Hakenkreuzfahnen sowie eine Vielzahl von Alltagsgegenständen mit Hakenkreuzen (z. B. Weihnachtsbaumschmuck und -ständer, Kochschürze sowie Teelichthalter) aufgefunden worden.

BVerwG 6 A 18.23 – Urteil vom 29. April 2026

Rechtsstaatswidrige Kreisverweisung ist keine „Zersetzungsmaßnahme“.

Eine im Zuge der Bodenreform erlassene Anordnung zum Verlassen des Heimatortes (sogenannte Kreisverweisung) begründet keinen Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Geldleistung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger, seine Eltern und seine Geschwister wurden nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges auf Anordnung deutscher Behörden im Rahmen der Bodenreform gezwungen, Haus und Hof in der sowjetischen Besatzungszone zu verlassen. Der Vater des Klägers wurde in Buchenwald interniert, wo er später verstarb. Die Mutter flüchtete mit den Kindern in eine der alliierten Besatzungszonen. Das Vermögen des Vaters wurde im Zuge der Bodenreform enteignet. Im Juli 2014 stellte der Beklagte fest, dass die Ausweisung der Familie des Klägers im September 1945 rechtsstaatswidrig war. Nach einer Gesetzesänderung beantragte der Kläger erfolglos, ihm zusätzlich eine einmalige Geldleistung in Höhe von 1 500 € zu gewähren.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Gewährung der beantragten Geldleistung stattgegeben. § 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwRehaG sehe eine solche Leistung bei Maßnahmen mit dem Ziel der Zersetzung vor. Dazu zählten neben bestimmten Maßnahmen des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (MfS) auch Kreisverweisungen.

Die Revision des Beklagten hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Begriff der Zersetzungsmaßnahme im Sinne des § 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwRehaG unzutreffend ausgelegt. Er bezeichnet eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zielperson durch den Einsatz geheimdienstlicher Methoden wie etwa die Überwachung und Manipulation der Umgebung, wiederholte Vorladungen, das Verbreiten unzutreffender Gerüchte oder das Untergraben von sozialen und beruflichen Beziehungen zu isolieren und psychisch zu destabilisieren, um ihre persönliche Integrität systematisch zu zermürben oder ihre Handlungsfähigkeit zu schwächen. Das ergibt sich aus der Gesetzesbegründung und dem Sinn und Zweck der Regelung. Diese soll für rechtsstaatswidrige Übergriffe wie beispielsweise die „operative Bearbeitung“ nach Nr. 2.6. der Richtlinie Nr. 1/76 des MfS und vergleichbare Maßnahmen entschädigen, mit denen systematisch und zielgerichtet auf die Einstellung des Betroffenen eingewirkt wurde, damit dieser eine unerwünschte politische Haltung aufgab. Die Kreisverweisung fällt nicht darunter. Sie war darauf gerichtet, Personen von ihrem Grundeigentum zu entfernen, um die Bodenreform durchzusetzen. Die davon Betroffenen können auch nicht verlangen, ebenso behandelt zu werden wie Zwangsausgesiedelte aus dem Grenzbereich, die am zugewiesenen neuen Wohnort in der DDR regelmäßig weiteren Diskriminierungen unterworfen waren. Ihnen gewährt das Gesetz eine Geldleistung.

BVerwG 8 C 7.25 – Urteil vom 29. April 2026

Vorinstanz:

VG Halle, VG 7 A 11/24 HAL – Urteil vom 10. Juli 2024 –

Gerichtshof der Europäischen Union soll Fragen zum Vaterschaftsurlaub klären

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig holt eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der Frage ein, ob die Bundesrepublik Deutschland neben den bestehenden Regelungen über Elternzeit und Elterngeld anlässlich der Geburt eines Kindes einen vergüteten Vaterschaftsurlaub gewähren muss.

Darauf zielt der Antrag eines Stabsoffiziers der Bundeswehr ab. Er beantragte anlässlich der Geburt seiner Tochter am 10. Januar 2024 zehn Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge. Zur Begründung berief er sich auf die Regelungen über den Vaterschaftsurlaub in der Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige vom 20. Juni 2019 (ABl. L 188/79 – sog. Vereinbarkeitsrichtlinie – VR). Art. 4 Abs. 1 und 8 Abs. 2 VR schreiben den Mitgliedstaaten vor, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, dass Väter zehn Arbeitstage bezahlten Vaterschaftsurlaub erhalten, der anlässlich der Geburt des Kindes genommen werden muss. Die Dienststelle des Soldaten lehnte den Sonderurlaubsantrag ab und gewährte ihm stattdessen Erholungsurlaub. Nach Zurückweisung der Beschwerde wies der Generalinspekteur der Bundeswehr an, ihm einen Tag Sonderurlaub zu gewähren. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beantragt der Stabsoffizier, ihm nachträglich weitere neun Tage Vaterschaftsurlaub zu bewilligen und ihm den eingesetzten Erholungsurlaub gutzuschreiben.

Der Generalinspekteur der Bundeswehr hält den Antrag für unbegründet. Die Bundesrepublik Deutschland habe die Vereinbarkeitsrichtlinie durch Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl I 2022 Nr. 54) in nationales Recht umgesetzt. Der in der Richtlinie vorgesehene bezahlte Vaterschaftsurlaub habe dabei nicht eingeführt werden müssen. Die Regelung der Art. 20 Abs. 6 und 7 VR befreie einen Mitgliedsstaat von der Pflicht zur Einführung von Vaterschaftsurlaub, wenn er bereits über Elternurlaubsregelungen verfügt, die für jeden Elternteil eine mindestens sechsmonatige Elternzeit bei angemessener Vergütung vorsehen. Dies sei in Deutschland der Fall.

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat heute in einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten die sich im Einzelnen stellenden Auslegungsfragen besprochen und das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die nachstehenden Vorlagefragen ausgesetzt:

1. Ist Art. 8 Abs. 2 VR in den Fällen für eine unmittelbare Anwendung hinreichend genau und inhaltlich unbedingt, in denen der Mitgliedstaat selbst Arbeitgeber des Berechtigten ist und von der Möglichkeit, einen Dritten als Schuldner zu bestimmen, keinen Gebrauch gemacht hat?

2. Können die Mitgliedstaaten – wie die Bundesrepublik Deutschland – die Ausnahmetatbestände des Art. 20 Abs. 6 und Abs. 7 VR in der Form kombinieren, dass sie im Hinblick auf die Erfüllung der zeitlichen Anforderungen des Vaterschaftsurlaubs (Art. 4 Abs. 1 VR) auf Art. 20 Abs. 6 VR zurückgreifen und gleichzeitig hinsichtlich der Anforderungen an die Bezahlung oder Vergütung (Art. 8 Abs. 2 VR) auf Art. 20 Abs. 7 VR?

3. Kann sich ein Mitgliedstaat auf die Gewährung eines mindestens sechsmonatigen Elternurlaubs mit einer Bezahlung oder Vergütung in Höhe von mindestens 65 % des Nettoeinkommens nach Art. 20 Abs. 7 VR berufen, wenn seine nationale Regelung in bestimmten Fällen – insbesondere bei besonders hohen Einkommen oder bei Unterschreiten eines zweimonatigen Mindestzeitraums – für Väter keine Bezahlung oder Vergütung vorsieht?

4. Ermöglicht die Befugnis in Art. 20 Abs. 7 VR, „diese Regelung weiterzuführen“, es den Mitgliedstaaten, von der Einführung einer gesonderten Bezahlung oder Vergütung des Vaterschaftsurlaubs gänzlich abzusehen oder nur, eine geringere als die in Art. 8 Abs. 2 VR vorgesehene Bezahlung oder Vergütung zu gewähren?

BVerwG 1 WB 27.25

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