Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur GKV-Beitragssatzstabilisierung beschlossen. Mit der Begrenzung der Ausgabendynamik in allen Bereichen des Gesundheitswesens würden Versicherte von steigenden Zusatzbeiträgen entlastet und eine hochwertige Versorgung für die kommenden Jahre sichergestellt.
Bundesgesundheitsministerin Nina Warken: „Die Bundesregierung zeigt mit dem heutigen Beschluss, dass sie notwendige Reformen schnell auf den Weg bringen kann. Nach Jahren der Beitragserhöhungen der Krankenkassen schaffen wir die Grundlage für eine nachhaltige Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung. Ohne die Reform wäre weiterhin eine einseitige Belastung von Versicherten und Unternehmen unvermeidbar – wie bisher, Jahr für Jahr. Dieses umfassende und ausgewogene Paket kann das prognostizierte Defizit der Krankenkassen im kommenden Jahr und darüber hinaus decken. Solide Finanzen sind die notwendige Grundlage für nachhaltige Stabilität. Der heutige Tag ist ein wichtiger Schritt in diese Richtung – für eine verlässliche und bezahlbare Gesundheitsversorgung. Zudem ist der seit Jahren immer wieder geforderte Einstieg in die Finanzierung der Kosten für Grundsicherungsempfänger aus Steuermitteln nun endlich gelungen.“
Die wesentlichen Regelungen im Detail:
Begrenzung der Vergütungsanstiege (Grundlohnrate als verbindliche Obergrenze)
Jährliche Vergütungsanstiege in
sämtlichen Leistungsbereichen sowie im Verwaltungsbereich werden zukünftig auf
die tatsächlichen Kostensteigerungen im jeweiligen Bereich (z.B.
Orientierungswert im Krankenhausbereich) oder auf die Grundlohnrate begrenzt,
wobei jeweils der niedrigere Wert maßgeblich ist.
In den Jahren 2027 bis 2029 gilt ein Abschlag von 1 Prozentpunkt. Dieser
Abschlag ist notwendig, da die Grundlohnrate bis 2029 voraussichtlich noch
deutlich höher als im langfristigen Schnitt (rund 4 Prozent) und wesentlich
oberhalb der Entwicklung der Einnahmen der Krankenkassen (Zuweisungen wachsen
bis 2029 um durchschnittlich 2,5 Prozent) liegen wird.
Krankenhausbereich
Vergütungsanstiege
bei den stationären Leistungen werden auf die tatsächliche Kostenentwicklung
oder die Grundlohnrate begrenzt. Die bisher geltende Regelung, dass hierbei
stets der höhere Wert zu berücksichtigen ist, wird zurückgenommen. Tarifsteigerungen im Krankenhausbereich, die über
die maßgebliche Obergrenze hinausgehen, sollen künftig nur noch zur Hälfte
vergütungserhöhend berücksichtigt werden können.
Auch beim individuell verhandelten Pflegebudget der Krankenhäuser gilt:
Steigerungen sind zukünftig grundsätzlich nur bis zur maßgeblichen Obergrenze
möglich, also der tatsächlichen Kostenentwicklung oder der Grundlohnrate (in
den Jahren 2027-2029 abzgl. minus 1 Prozentpunkt). Zusätzliches Personal, das
zur Erfüllung von bestimmten Personalvorgaben benötigt wird, soll auch
weiterhin voll refinanziert werden; auch die hälftige Berücksichtigung der
Tarifsteigerungen kann sich insoweit erhöhend auswirken.
Ab 2027 soll der G-BA jährlich für mindestens einen der planbaren und
mengenanfälligen Eingriffe ein verpflichtendes Zweitmeinungsverfahren
regeln.
Vertragsärztliche Versorgung
Über alle
vertragsärztliche Arztgruppen und ambulante Versorgungsformen hinweg wird der
Grundsatz der Beitragssatzstabilität gefestigt, indem die Vergütungszuwächse
den Anstieg der Grundlohnrate nicht übersteigen dürfen.
In den vergangenen Jahren wurden verschiedene Sondervergütungen für die
Ärzteschaft eingeführt, die zu keinem belegbaren Nutzen für die Versicherten
geführt haben. Hierunter fallen die extrabudgetären Zusatzvergütungen für
Leistungen, die in offenen Sprechstunden und Vermittlungsfällen erbracht werden.
Vorliegende Daten zeigen, dass diese Anreize ihr Ziel verfehlt haben. Diese
Behandlungsfälle werden künftig wieder innerhalb der morbiditätsbedingten
Gesamtvergütung (MGV) vergütet.
Die gesetzliche Vorgabe für eine extrabudgetäre Zusatzvergütung zur Erst- und Folgebefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) wird gestrichen. Zwei Jahre nach Start der ePA kann eine zusätzliche finanzielle Förderung entfallen.
Bisher haben Versicherte ab einem Alter von 35 Jahren alle zwei Jahre Anspruch auf eine Früherkennungsuntersuchung für Hautkrebs. Deutschland ist das einzige Land mit einem flächendeckenden, nicht-risikobasierten Screening. Aus den vorliegenden Studien gibt es keine zuverlässigen Ergebnisse, die den Nutzen durch eine Senkung der Mortalität bei Hautkrebs belegen können. Der gemeinsame Bundesausschuss wird beauftragt, die Vorgaben für ein Hautkrebsscreening inhaltlich zu überprüfen und eine Umstellung auf ein risikobasiertes Screening berücksichtigen. Bis Ende 2027 soll ein Änderungsbeschluss gefasst werden.
Arzneimittel
Der allgemeine Herstellerabschlag von derzeit 7 % wird um eine dynamische Komponente ergänzt, die sich am Verhältnis der Arzneimittelausgaben zur Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen (BPE) orientiert. Für jedes Jahr wird ein Ausgaben-„Soll“ anhand der BPE‑Entwicklung definiert und der Differenzbetrag zu den „Ist“-Ausgaben wird ab dem zweiten Halbjahr des Folgejahres durch Anpassung der Abschlagshöhe ausgeglichen. Das betrifft insbesondere hochpreisige Patentarzneimittel als Ausgabentreiber; Festbetrags-Arzneimittel, Generika, Biosimilars und versorgungskritische Arzneimittel werden ausgenommen. Ausgenommen sind zudem neu eingeführte Arzneimittel, die in Deutschland in klinischen Prüfungen waren bzw. bei denen der Wirkstoff auch in Deutschland produziert wird.
In
Therapiegebieten, in denen es mehrere vergleichbare patentgeschützte
Arzneimittel gibt, sollen Anbieter in den Preiswettbewerb treten – ohne
staatlichen Einfluss. Hierzu wird den Krankenkassen ermöglicht, patentierte
Arzneimittel zur bevorzugten Verordnung, als Grundlage für den Abschluss von
Rabattverträgen, zu bestimmen.
Ärzte werden verpflichtet, die von den Einzelkassen ausgewählten Arzneimittel
bevorzugt zu verordnen.
Cannabis-Blüten
werden von
der Erstattung in der GKV ausgeschlossen.Der Anspruch auf Versorgung
mit Cannabis wird begrenzt auf Extrakte in standardisierter Qualität und
Fertigarzneimittel sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und
Nabilon. Ferner steht die Zulassung einer THC-dominierten
Cannabis-Vollextrakts Schmerzindikation als weitere Alternative im Bereich
Cannabisarzneimittel an.
Der Apothekenabschlag wird von derzeit 1,77 Euro auf 2,07 Euro
erhöht. Der Apothekenabschlag ist ein gesetzlich festgelegter Betrag, der von
Apotheken bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an gesetzlich
Versicherte den Krankenkassen als Rabatt gewährt wird.
Versicherte
Beitragsfreie Familienversicherung bleibt im Kern erhalten. Weiterhin beitragsfrei versichert bleiben:
- Kinder & Eltern mit Kindern unter 7 Jahren
- Eltern von Kindern mit Behinderung, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten
- pflegende Angehörige & Partner über der Regelaltersgrenze (Rentner)
· Ehegatten und Lebenspartner mit vorliegender voller Erwerbsminderung
Für alle anderen mitversicherten Partner wird ein zusätzlicher Beitrag erhoben in Höhe von 2,5 Prozent des Einkommens des erwerbstätigen Ehepartners.
Die Regelung gilt auch, wenn die mitversicherte Person ihren Wohnsitz im Ausland hat und die Mitversicherung aus einem Sozialversicherungsabkommen (z.B. Türkei) abgeleitet wird.
Anhebung der
Beitragsbemessungsgrenze um 300 Euro/Monat.
Einführung
Teil-AU und Teilkrankengeld: Vorgesehen werden drei Stufen von
Teilarbeitsfähigkeit: 25 %, 50 %, 75 % bezogen auf Restleistungsfähigkeit am
Arbeitsplatz. Mit Feststellung der Teilarbeitsfähigkeit geht die Feststellung
einer Teilarbeitsunfähigkeit einher. Teilarbeitsfähigkeit kann erst festgestellt
werden, wenn der oder die Versicherte sowie der Arbeitgeber Zustimmung erteilt
haben. Der G-BA legt Einzelheiten zu Anforderungen an die Feststellung einer
Teilarbeitsfähigkeit fest.
Festzuschüsse beim Zahnersatz: die Zuschüsse der Krankenkassen werden um 10
Prozent reduziert und liegen damit wieder auf dem gleichen Niveau wie vor dem
Jahr 2020.
Erhöhung
Zuzahlungsbeträge/-grenzen um 50%: Die Zuzahlungsregelungen sind in der GKV seit 2004
weitestgehend unverändert. Da die Verbraucherpreise ebenso wie Löhne und
Gehälter über den Zeitraum von 2004 bis 2024 hinweg um ca. 50 Prozent gestiegen
sind, ergibt sich teilweise eine reale Entwertung.Um die Zuzahlungen an
die Preis- und Lohnentwicklung anzupassen, wird eine Erhöhung der Zuzahlungen
um 50 Prozent erfolgen und anschließend mit der Grundlohnrate dynamisiert.
Zuzahlungsbefreiungen und Härtefallregelungen bleiben unverändert
erhalten:
· Bei chronisch kranken Menschen liegt die jährliche Belastungsgrenze bei 1 % des Haushaltsbruttoeinkommens, bei allen anderen Personen bei 2 %.
- Beim Zahnersatz werden auch weiterhin bei Versicherten mit geringem Einkommen die Kosten für die medizinisch notwendige Behandlung vollständig durch die GKV übernommen (100 % Zuschuss in Härtefällen)
Verwaltungskosten der Krankenkassen
Die Netto-Verwaltungskosten der Krankenkassen werden dauerhaft gedeckelt durch Anbindung an die Grundlohnsumme.
Die Werbeausgaben der Krankenkassen werden halbiert.
Die Vergütungen für außertariflich beschäftigte Führungskräfte (Vorstände und mittlere Führungsebene) bei den Krankenkassen und ihren Landesverbänden, den Medizinischen Diensten und den Kassenärztlichen Vereinigungen werden begrenzt.
Bundesmittel
Einstieg in die Finanzierung der
Grundsicherungsempfänger: Um die Beteiligung des Bundes an den Kosten der
gesundheitlichen Versorgung der Grundsicherungsempfänger zu steigern, wird der
maßgebliche Faktor zur Errechnung des entsprechenden Pauschalbetrages in
jährlichen Schritten erhöht.
Im Rahmen eines weiteren Gesetzgebungsverfahrens soll ab dem Jahr 2028 eine Abgabe
auf zuckergesüßte Getränke eingeführt werden.
Aufgrund der notwendigen Haushaltskonsolidierung des Bundes ist eine Reduktion des Bundeszuschusses für die GKV ab dem Jahr 2027 um 2 Mrd. Euro erforderlich.
