Die Grenze des „Über-/Unterordnungsverhältnisses“ überschritten.

Strafverfahren gegen ehemaligen Präsidenten des Landgerichts Traunstein wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung.

Das Landgericht München I – Berufungskammer – hat heute nach einer 13tägigen Hauptverhandlung eine amtsgerichtliche Verurteilung des Angeklagten wegen sexueller Belästigung bestätigt, im Rechtsfolgenausspruch allerdings abgeändert und den Angeklagten nunmehr zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 160 Euro verurteilt.

Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Angeklagte, ein hochrangiger Justizangehöriger, die spätere Geschädigte, die damals in seinem Vorzimmer tätig war, im September 2021 zum Feierabend wie schon häufiger in sein Büro auf ein Glas Wein eingeladen. Danach habe die Geschädigte – für diese überraschend – umarmt und nach der Umarmung noch festgehalten. Plötzlich habe er ihr dann einen Kuss auf Wange und Mund gedrückt. Dieser Kuss sei von der Geschädigten höchst unerwünscht gewesen. Die Vorsitzende Richterin bezeichnete dies als absolute Grenzüberschreitung durch den Angeklagten.

Bei der Beweiswürdigung hat sich die Kammer insbesondere auf die Schilderung der Geschädigten gestützt, die von weiteren Zeugenaussagen, insbesondere einer Freundin der Geschädigten bestätigt wurde. Einen Anlass für eine Falschbelastung habe es nicht gegeben. Die Vorsitzende Richterin hob insbesondere die Konstanz der Aussage hervor.

In rechtlicher Hinsicht stelle der Kuss eine körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise dar und damit eine sexuelle Belästigung im Sinne des § 184i StGB dar. Es habe eine sexuelle Konnotation bestanden. Der Kuss sei auch nicht etwa aus dem Dienstbezug „gerutscht“, wie es die Verteidigung vorgetragen habe. Dies passe nicht zu dem Über-/Unterordnungsverhältnis, in dem sich der Angeklagte und die Geschädigte befunden hätten. Beide hätten sich weiterhin gesiezt. Die Geschädigte habe keine Möglichkeit gesehen, sich dem zu erwehren. Die Geschädigte sei hierdurch auch belästigt worden. Sie habe sich unwohl gefühlt und sei schockiert gewesen.

Das Gesetz sieht für eine sexuelle Belästigung einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe vor. Der Angeklagte sei nicht vorbestraft und die Tat liege lange Zeit zurück. Auch die lange Verfahrensdauer sei zugunsten des Angeklagten zu würdigen. Zu seinen Lasten sei aber zu berücksichtigen, dass er als Dienstvorgesetzter gehandelt. Die Geschädigte habe dies so zusammengefasst: „ich die kleine Vorzimmerdame, er der Präsident: da konnte ich nicht nein sagen“. Auch die erhebliche Beeinträchtigung der Geschädigten würdigte die Kammer zu Lasten des Angeklagten. „Es gibt keinen Anspruch auf ein resilientes Opfer“, so die Vorsitzende Richterin abschließend. Im Ergebnis sei daher eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 160 Euro tat- und schuldangemessen.  Die Kammer blieb damit bei der Strafe unter der Bewährungsstrafe von 6 Monaten, die das Amtsgericht in seinem Urteil verhängt hatte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft München I steht das Rechtsmittel der Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.

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