Verurteilungen wegen gewerbsmäßigem Bandenbetruges rechtskräftig.

Mit Urteil vom 16. Juli 2025 (Az.: 13 KLs 7/25) hatte die 1. Große Jugendkammer des Landgerichts Aurich einen heute 27 Jahre alten Angeklagten u.a. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren, einen heute 28jährigen Angeklagten u.a. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und einen heute 18 Jahre alten Angeklagten u.a. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 15 Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und gegen den 18jährigen Angeklagten einen Warnarrest von drei Wochen verhängt.

Die Kammer hatte festgestellt, dass in der Zeit zwischen Februar und September 2024 systematisch Betrugstaten zum Nachteil älterer, im Bundesgebiet lebender Menschen begangen wurden. Dabei wurde den Geschädigten bei Telefonanrufen vorgespiegelt, dass es sich bei den Anrufern um Polizeibeamte handele. Im Rahmen der Telefonate wurden die Geschädigten dazu gebracht, Wertgegenstände, Bargeld oder auch EC-Karte nebst PIN zur Abholung durch die vermeintlichen Polizisten „zur Sicherheit“ – häufig in Müll- oder Papiertonnen an der Wohnanschrift der Geschädigten – bereitzulegen. Die Anrufer ängstigten die Geschädigten, indem sie behaupteten, dass eine Bande von Einbrechern in unmittelbarer Nähe unterwegs sei, die auch konkret das Haus der Angerufenen ins Visier genommen hätten. Die Angeklagten agierten als feste Ansprechpartner für die im Ausland befindlichen Hintermänner im norddeutschen Raum – insbesondere in Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern. Sie übernahmen das Abholen der Beute, den Verkauf von erbeutetem Schmuck und auch das Beschaffen von sog. Finanzagenten, um über deren Konten erbeutete Gelder über verschiedene Finanzdienstleister an die Hinterleute in die Türkei zu transferieren. Die Kammer stellte in diesem Zusammenhang Taten zum Nachteil von insgesamt 23 Geschädigten fest.

Der 27 Jahre alte Angeklagte hat seine Revision zurückgenommen. Mit Beschlüssen jeweils vom 18. März 2026 (Az. 3 StR 5/26) hat der Bundesgerichtshof die Revisionen des heute 28jährigen Angeklagten und des heute 18 Jahre alten Angeklagten als unbegründet verworfen. Lediglich bezüglich der Verurteilung des 18jährigen Angeklagten hat der Bundesgerichtshof den Einziehungsbetrag von 149.595,00 Euro um 1.980,00 Euro reduziert.

Das Urteil des Landgerichts Aurich ist damit rechtskräftig.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

*