München-Attentäter zu lebenslanger Freiheitsstrafe mit besonderer Schwere der Schuld verurteilt.

Strafverfahren gegen Farhad N. (25 Jahre) wegen des Verdachts des Mordes u.a. (islamistischer Anschlag auf ver.di-Demonstration in der Seidlstraße).

Der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts München (Staatsschutzsenat) hat heute den Angeklagten Farhad N. wegen Mordes in zwei Fällen, versuchten Mordes in 23 Fällen, gefährlicher Körperverletzung in 19 Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in 3 Fällen und schwerem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr schuldig gesprochen und ihn zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Senat stellte zudem fest, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. Das Urteil erging heute am 34. Hauptverhandlungstag in diesem Verfahren.

Einleitend erinnerte der Vorsitzende Richter Michael Höhne an eine Beobachtung einer Mitarbeiterin der Spurensicherung: „Mir bot sich ein Bild der Verwüstung. Es war ein einziges Trümmerfeld. Auf zwölf  mal 23 Meter“. Eine junge Mutter und ihre 2 ½ Jahre alte Tochter verloren ihr Leben, über 40 Personen wurden teilweise schwerst verletzt.

Nach den Feststellungen des Gerichts fuhr der Angeklagte am 13.02.2025 mit hoher Geschwindigkeit und mit dem festen Willen, möglichst viele Menschen zu töten, in eine Menschenmenge, die zur Demonstration der Gewerkschaft ver.di gehörte, die gerade die Seidlstraße in München entlang zog. Der Angeklagte wollte damit eine „gottgefällige“ Tat begehen und wollte sich als guter Muslim beweisen.

Die Teilnehmer der Demonstration rechneten in diesem Zeitpunkt nicht mit einem Angriff auf sich. Die später Getötete hatte sogar bewusst einen Platz am Ende des Demonstrationszug gewählt, weil sie sich dort mit ihrer kleinen Tochter besonders sicher fühlte.

Der Angeklagte überholte sodann die Fahrzeuge des allgemeinen Verkehrs, dann das Schlussfahrzeug der Demonstration und lenkte das Fahrzeug zwischen zwei Polizeitransportern mit minimalem Abstand hindurch. Der Angeklagte  fuhr sodann mit Vollgas in gerader Linie ohne Lenk- und Bremsbewegungen in die dicht gedrängte Menschenmenge. Dabei handelte er in der Absicht, möglichst viele Menschen zu töten und nahm auch in Kauf, dass weitere Demonstrationsteilnehmer verletzt werden könnten, auch ohne unmittelbare Einwirkung mit dem PKW. Die beiden Getöteten wurden mit einer Geschwindigkeit von bis zu 42 km/h erfasst und durch die Luft geschleudert. Nach diesem Aufprall fuhr der Angeklagte mit Vollgas noch 23 Meter ohne jegliche Bremsbetätigung weiter und erfasste zahlreiche weitere Menschen direkt und schob andere schneepflugartig vor sich her. Insgesamt wurden 43 Personen verletzt.

Der Vorsitzende Richter Michael Höhne ging in der Urteilsbegründung auf die schweren Verletzungen der Geschädigten und die Auswirkungen der Tat auf ihr weiteres Leben ein. Die beiden Getöteten starben an den Folgen schwerster Kopfverletzungen. Unter den Verletzungen der weiteren Geschädigten befanden sich knöcherne Ausrisse des Kreuzbands, Schädel-Hirn-Traumata, Kopfplatzwunden, massive Hämatome, Knochenentzündungen, Rippenbrüche, Lungenprellungen, Sprunggelenksdistorsionen, Lungenprellungen, Pneumothorax, Fraktur von Lendenwirbeln, Wadenbeinbrüche, Kieferbrüche, aber auch posttraumatische Belastungsstörungen. Höhne hob das weit über körperliche Verletzungen hinaus gehende, nachhaltige und massive Leiden der Geschädigten hervor.

Einem aufmerksamen und reaktionsschnellen Polizeibeamten gelang es schließlich, durch einen Schuss in das Beifahrerfenster Zugang zum PKW zu bekommen und den Zündschlüssel abzuziehen. Andere Helfer hoben das Fahrzeug an und befreiten so eine Geschädigte, die sich unter dem PKW befand. Der Angeklagte drückte währenddessen noch weiter das Gaspedal durch, bevor er von Sicherheitskräften zu Boden gebracht wurde. Währenddessen erhob er den Zeigefinger zur Tauhid-Geste und kennzeichnete damit seine Tat als gottgefällig. Bei seiner Festnahme sprach er das islamische Glaubensbekenntnis aus und beschimpfte die Beamten als „Kuffah“. Die Tauhid-Geste zeigte der Angeklagte auch am ersten Hauptverhandlungstag im Sitzungssaal.

Der Angeklagte hat keine Angaben in der  Hauptverhandlung gemacht. Im Ermittlungsverfahren hatte er gesagt: „Allah hat das alles so gewollt“ Auch gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen hatte er dies wiederholt. Das Gericht stützte seine Feststellungen auf eine Vielzahl von Zeugen, Urkunden, Videoaufzeichnungen und Sachverständigengutachten. Durch ein unfallanalytisches Gutachten konnte insbesondere der Tathergang rekonstruiert und ein etwaiges technisches Versagen ausgeschlossen werden.

Der Angeklagte habe mit absolutem Vernichtungswillen gehandelt, als er mit Vollgas in die Personen im Demonstrationszug hereingefahren sei. Bei der Motivation des Angeklagten habe sich der Senat am Vor- und Nachtatverhalten orientiert. Seit 2024 habe sich der Angeklagte verstärkt dem Islam zugewandt. Er habe seinen Lebensstil geändert und sich spätestens ab Anfang 2025 auch intolerant gegenüber nicht streng gläubigen Muslimen gezeigt. Der Angeklagte habe Koranexemplare verteilt und sei afghanischen Geistlichen in den sozialen Medien gefolgt. Er habe übersteigerte religiöse Vorstellungen entwickelt. Dabei habe er insbesondere die USA und andere westliche Staaten für das Leiden der Muslime generell, insbesondere aber in Afghanistan verantwortlich gemacht. Kurz vor der Tat habe er sich von Freunden mit dem Hinweis auf seinen bevorstehenden Tod verabschiedet und seine Schulden bezahlt. Unmittelbar vor der Tat habe er dann Koransuren gehört und eine Gebetskette zwischen den Fingern gehalten. Für die Tat sei dieses religiös-politische Motiv handlungsleitend. Der Angeklagte habe mit seiner Tat auf das Leid der Muslime hinweisen und dafür Rache üben wollen.

In rechtlicher Hinsicht würdigte der Senat die Tat als zweifachen Mord und versuchten Mord in 23 Fällen. Der Angeklagte habe mit Tötungsabsicht gehandelt Es sei ihm darauf angekommen, eine möglichste große Anzahl von Menschen zu töten. Das Gericht sah drei Mordmerkmale als verwirklicht an: Die beiden getöteten Opfer hätten sich im Zeitpunkt der Tat keines Angriffs auf ihr Leben versehen und seien daher auch wehrlos gewesen. Die Tat des Angeklagten sei daher heimtückisch gewesen. Der Angeklagte habe bei Begehung der Tat auch ein gemeingefährliches Mittel verwendet, da eine Vielzahl von Menschen tatsächlich schwer verletzt wurden und eine noch größere unbestimmte Zahl durch die Tat erheblich gefährdet wurde. Ab dem ersten Aufprall von Geschädigten habe er die Kontrolle über die weiteren Auswirkungen verloren. Als drittes Mordmerkmal seien auch die niedrigen Beweggründe verwirklicht. Die Tat ist nach der Bewertung des Gerichts also nicht nur aus objektiven Gründen besonders verwerflich, sondern auch die Motivation des Angeklagten war besonders verachtenswert. Der Angeklagte habe mit der Tat eine politisch-religiöse Zielsetzung verbunden und damit die willkürlich ausgewählten Opfer des Anschlags instrumentalisiert. Die Vernichtung eines Menschenlebens aus religiösen oder politischen Motiven sei besonders verachtenswert. Der Angeklagte habe damit die Opfer zum bloßen Objekt degradiert. Der personale Eigenwert der Geschädigten sei völlig missachtet worden. Die Demonstrationsteilnehmer hätten keine Verantwortung für die Situation der Muslime in der Welt. Zudem sei die Tat als gefährliche Körperverletzung in 19 Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen. Zudem sei die Tat als schwerer gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr.

Das Gericht ging von einer vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten aus. Zwar leide er an einer mittelgradigen Persönlichkeitsstörung und an einer chronisch-motorischen Tik-Störung. Die Tatbegehung sei seine freie Entscheidung gewesen. Er habe keine Stimmen gehört und auch keine Halluzinationen gehabt. Die Tatbegehung sei gerade keine ausweglose Situation gewesen, der Angeklagte habe Alternativen gehabt. Das habe sich auch daran gezeigt, dass der Angeklagte im Ermittlungsverfahren angab, dass er einen Fehler gemacht habe. Anhaltspunkte für eine schizophrene Erkrankung hätten sich nicht ergeben. Insgesamt sei die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei der Tat völlig unbeeinträchtigt gewesen.

Als Strafe sieht der Mord allein die lebenslange Freiheitsstrafe vor. Gründe, davon ausnahmsweise abzusehen, hat der Senat nicht gesehen. Die besondere Schwere der Schuld wurde zusätzlich festgestellt. Es lägen Umstände von besonderem Gewicht vor. Der Angeklagte habe zwei Morde begangen, die jeweils für sich schon eine lebenslange Freiheitsstrafe rechtfertigen würden. Der Angeklagte habe gleich drei Mordmerkmale aus unterschiedlichen Gruppen verwirklicht und mit absolutem Vernichtungswillen gehandelt. Zudem habe der Angeklagte versucht, weitere 23 Personen zu ermorden und zahlreiche weitere Körperverletzungen begangen. Die Geschädigten leiden noch heute teilweise massiv unter den Folgen der Tat. Insgesamt sei eine Reststrafaussetzung nach 15 Jahren daher nicht vertretbar.

Das Gericht entzog dem Angeklagten die Fahrerlaubnis und untersagte der zuständigen Behörde, eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Abschließend richtete der Angeklagte noch einige Worte an den Angeklagten: Mit der Tat habe er dafür gesorgt, dass München aufgenommen werde in eine Liste mit Angriffen auf friedliche Menschen mittels eines Kraftfahrzeugs. Höhne erinnerte an den Breitscheidplatz, den Weihnachtsmarkt Magdeburg und den Anschlag auf den CSD am 25.07.2026 in Berlin. Höhne wörtlich: „Anschläge dieser Art sind mitnichten gottgefällig sondern sinnlos, brutal und menschenverachtend. Mit der Tat haben Sie Muslimen einen Bärendienst erwiesen. Rechtsradikale Kreise nutzen gerade solche Taten, um Hass auf Muslime zu schüren“.

Zuletzt zollte der Senat den Angehörigen der beiden Getöteten allergrößten dafür, dass sie trotz der unermesslichen Trauer über den Verlust zweier geliebter Menschen unmittelbar nach dem Tod öffentlich dazu aufgerufen haben, deren Tod nicht zu instrumentalisieren und dafür zu missbrauchen, in der Bevölkerung Hass zu schüren.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Bundesanwaltschaft steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.

Zuletzt ordnete der Senat Haftfortdauer für den in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten an.

Fotoquelle und Text: Dr. Laurent Lafleur

Leiter der Pressestelle für Strafsachen

Richter am Oberlandesgericht

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