BGH-Urteil vom 6. August 2026 – 3 StR 584/25.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom heutigen Tag die Revision des Angeklagten gegen ein am 3. Juni 2025 verkündetes Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart verworfen, das ihn unter anderem wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Tötung, zwangsweise Überführung mit Todesfolge und Folter sowie Kriegsverbrechen gegen Personen und Eigentum zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt hatte. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Nach den vom Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen schloss sich der damals 20-jährige Angeklagte kurz nach Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs im Jahr 2011 in seiner Heimatstadt Busra Al Sham einer örtlichen schiitischen Miliz an. Mithilfe solcher Milizen ging das Assad-Regime gewaltsam gegen vermeintliche Staatsfeinde vor, zu denen es pauschal den sunnitischen Bevölkerungsanteil zählte. Der Angeklagte nahm an Überfällen, Verhaftungen und Plünderungen teil.
Zur Vertreibung der sunnitischen Zivilbevölkerung stürmte er im August 2012 mit weiteren Milizionären das Haus einer sunnitischen Familie. Die Gruppe schoss mit Sturmgewehren und trieb die Mutter und deren vier Kinder auf die Straße. Ein Milizionär erschoss den auf der Straße liegenden 21-jährigen Sohn der Familie, was der Angeklagte billigte. Die Gruppe entwendete Wertsachen aus dem Haus und zerstörte es durch Brandlegung. Am Folgetag verließen Angehörige von mindestens vier sunnitischen Haushalten für immer das Stadtviertel.
Im April 2013 nahmen der Angeklagte und die nunmehr von ihm angeführte Einheit drei sunnitische Zivilisten in ihren Wohnhäusern fest, legten diese gefesselt auf die Ladefläche eines Pick-Ups und schlugen sie während des etwa einstündigen Transports zu einem Gefängnis des Militärgeheimdienstes mit Sturmgewehren. Der Angeklagte überführte die Gefangenen in dem Wissen und Wollen in die Haftanstalt, dass sie zumindest mehrere Wochen lang eingesperrt und misshandelt werden, was auch geschah.
Im Jahr 2014 überfielen der Angeklagte und die von ihm befehligten Milizionäre eine weitere sunnitische Familie in ihrem Haus. Sie trieben Frauen und Kinder zusammen, entwendeten Wertgegenstände und verbrachten das Familienoberhaupt in eine stillgelegte Fabrik, wo sie es misshandelten. Anschließend warfen sie den Geschädigten, der folterbedingt gehunfähig war, aus ihrem Fahrzeug auf die Straße.
Der für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten keinen durchgreifenden, diesem nachteiligen Rechtsfehler aufzeigt.
Deutsches Strafrecht ist auf den Fall anwendbar, obwohl sich die Sachverhalte in Syrien zugetragen haben und der Angeklagte kein deutscher Staatsbürger ist. Dies folgt aus dem in § 1 Satz 1 Völkerstrafgesetzbuch normierten Weltrechtsprinzip, das unmittelbar für die hier relevanten Straftaten nach diesem Gesetz gilt und im Wege der Annexkompetenz auch die Bestrafung wegen tateinheitlich verwirklichter sonstiger Straftatbestände zulässt.
Die von der Verteidigung angegriffene Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand. Sie begegnet insbesondere insoweit keinen Bedenken, als es das Tötungsdelikt als vom Tatplan der schiitischen Angreifergruppe und vom Vorsatz des Angeklagten umfasst angesehen hat.
Auch die rechtliche Würdigung des Geschehens durch das Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof nahezu vollständig bestätigt, wobei er sich näher zu den Voraussetzungen einzelner Tatbestände des Völkerstrafgesetzbuchs verhalten hat. Ein Rechtsfehler in der konkurrenzrechtlichen Bewertung des zweiten Überfallgeschehens beschwert den Angeklagten nicht.
Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Strafzumessung hat der 3. Strafsenat ebenfalls nicht beanstandet. Soweit die Revision die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf den zur Tatzeit des ersten Überfalls 20 Jahre und acht Monate alten und damit heranwachsenden Angeklagten beanstandet hat, ist sie damit nicht durchgedrungen.
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Stuttgart – Urteil vom 3. Juni 2025 – 6 St 3 BJs 47/20
Quelle: BGH PM, Karlsruhe, 6. August 2026
