BGH-Beschluss vom 17. September 2026 – 6 StR 330/26.
Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Verden vom 27. Februar 2026 verworfen, das diesen wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge jeweils in vier tateinheitlichen Fällen, mit schwerer Brandstiftung, mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Schusswaffen und Munition zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt hat.
Nach den Feststellungen setzte der Angeklagte in der Nacht des 24. Juli 2025 das von ihm und der Familie seines Bruders bewohnte Haus in Brand, um sein eigenes Leben zu beenden. Dabei nahm er den Tod der vier im Obergeschoss schlafenden Familienmitglieder, die sich retten konnten, billigend in Kauf. Seine Nichten erlitten Rauchgasvergiftungen, das Haus wurde vollständig zerstört. Wegen explodierender Munition und entzündlicher Gase, die der Angeklagte im Haus aufbewahrte, mussten Teile der Nachbarschaft evakuiert werden.
Das Landgericht hat die Mordmerkmale Heimtücke und mit gemeingefährlichen Mitteln als erfüllt angesehen.
Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils durch den Senat hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Urteil des Landgerichts Verden ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Verden – Urteil vom 27. Februar 2026 – 10 Ks 1129 Js 36907/25 (109/25)
Die maßgeblichen Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) lauten:
§ 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
(…) heimtückisch (…) oder mit gemeingefährlichen Mitteln
einen Menschen tötet.
§ 223 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 224 Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
(…)
5.mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 306a Schwere Brandstiftung
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. ein Gebäude (…) oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.
§ 306c Brandstiftung mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
§ 52 WaffG
(…)
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(…)
2. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a) eine Schusswaffe (…) besitzt (…) oder
b) Munition (…) besitzt (…).
Quelle: BGH PM, Karlsruhe, 25. September 2026
