Anträge Stimmberechtigter zum Volksentscheid „Hamburg testet Grundeinkommen“ erfolglos.

Mit heute verkündetem Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts wurden die Anträge von Stimmberechtigten zum Volksentscheid „Hamburg testet Grundeinkommen“ zurückgewiesen.

Verfahrensgang

Auf Antrag einzelner Stimmberechtigter nach § 27 Absatz 2 Satz 1 des Volksabstimmungsgesetzes (VAbstG) hatte das Hamburgische Verfassungsgericht über das Verfahren und das Ergebnis des Volksentscheids zu entscheiden. Bei den Antragstellern handelte es sich um fünf stimmberechtigte Bürgerinnen und Bürger der Freien und Hansestadt Hamburg. Drei von ihnen sind zugleich Vertrauenspersonen der Volksinitiative „Hamburg testet Grundeinkommen“. Darüber hinaus waren der Senat, die Bürgerschaft und die Initiatorinnen und Initiatoren der Volksinitiative am Verfahren beteiligt. Der Volksentscheid hatte den „Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung eines Grundeinkommen-Modellversuchs im Land Hamburg“ (Amtl. Anz. Nr. 56 vom 18. Juli 2025, S. 1335, 1343 ff.) zum Gegenstand. Ziel des Gesetzentwurfs der Volksinitiative war „die Durchführung eines wissenschaftlichen Modellversuchs mit mehreren Varianten eines Modell-Grundeinkommens zur Erforschung der Wirkung, Akzeptanz und Umsetzbarkeit von Elementen eines bedingungslosen Grundeinkommens bezogen auf die Bevölkerung des Landes Hamburg“. Zusammen mit der Abstimmungsbenachrichtigung, den Briefabstimmungsunterlagen und dem zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurf der Volksinitiative wurde jedem Stimmberechtigten zwischen dem 4. und 5. September 2025 ein Informationsheft zum Volksentscheid übersandt. Dieses enthielt neben allgemeinen Hinweisen auch Stellungnahmen der Volksinitiative und der Bürgerschaft. Die Stellungnahme der Bürgerschaft erfolgte hierbei nach Fraktionen getrennt. Mit Ausnahme der Fraktion Die Linke äußerten sich alle Fraktionen im Ergebnis ablehnend. Unmittelbar vor der Abstimmung sprachen sich auch mehrere Mitglieder des Senats, so auch der Präses der Behörde für Finanzen und Bezirke und Co-Kreisvorsitzender der SPD Wandsbek gegen den Volksentscheid aus. Am 12. Oktober 2025 wurde der Volksentscheid durchgeführt. Der Senat stellte das Ergebnis des Volksentscheids Anfang November 2025 fest. Die Hamburgerinnen und Hamburger stimmten danach mehrheitlich gegen den Gesetzentwurf der Volksinitiative.

Im vorliegenden Verfahren begehrten die Antragsteller mit ihrem Hauptantrag die Feststellung, dass der Volksentscheid „Hamburg testet Grundeinkommen“ vom 12. Oktober 2025 ungültig sei, und verlangten die Anordnung seiner Wiederholung. Für den Fall, dass sie hiermit nicht durchdringen sollten, strebten die Antragsteller hilfsweise an, die Rechtswidrigkeit einzelner Umstände im Zusammenhang mit dem Volksentscheid feststellen zu lassen. Sie waren der Auffassung, dass das Verfahren des Volksentscheids an mehreren ergebnisrelevanten Verfahrensfehlern leide.

Inhalt der Entscheidung

Die Anträge der Stimmberechtigten hatten keinen Erfolg. Der Hauptantrag erwies sich als unbegründet. Das Verfassungsgericht stellte heraus, dass das als Verfahren der objektiven Rechtskontrolle ausgestaltete Verfahren nach § 27 Absatz 2 Satz 1 VAbstG keine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung des gesamten Verfahrens der Volkswillensbildung eröffne. Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle sei lediglich das Abstimmungsverfahren und -ergebnis zum Volksentscheid. Allein die Feststellung eines Abstimmungsfehlers reiche nicht aus. Erforderlich sei weiter, dass der Rechtsfehler für das Abstimmungsergebnis erheblich und von einem solchen Gewicht sei, dass das grundsätzlich anzuerkennende erhebliche Interesse an dem Bestand eines Abstimmungsergebnisses zurückzustehen habe.

Im vorliegenden Abstimmungsverfahren sei es nicht zu einem solchen ergebnisrelevanten Fehler gekommen. So sei insbesondere der Zeitpunkt des Versands der Abstimmungsunterlagen rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Auf verfassungsrechtlicher Ebene erfordere es weder das Grundrecht der Stimmberechtigten auf Informationsfreiheit noch das Demokratieprinzip oder das verfassungsrechtliche Volksabstimmungsrecht, den Zeitpunkt des Versands der Abstimmungsunterlagen an den Beginn der sogenannten Vorabstimmungszeit im wegerechtlichen Sinne anzupassen. Anders als Wahlen dienten Abstimmungen nicht der legitimierenden Übertragung von Entscheidungsmacht, sondern der Entscheidung einer Sachfrage, über die die Stimmberechtigten bereits mit den Briefabstimmungsunterlagen umfassend informiert würden. Auch komme Plakatwerbung bei Volksentscheiden im Wesentlichen die Funktion zu, Stimmberechtigte für die Stimmabgabe per Briefabstimmung oder in den Abstimmungsstellen zu mobilisieren.

Auch die Rüge, Mitglieder des Senats hätten im Vorfeld der Abstimmung das Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot verletzt, sei unbegründet. Der Senat und seine Mitglieder unterlägen im Vorfeld von Abstimmungen allein dem Sachlichkeitsgebot und dies auch nur bei einer Äußerung in amtlicher Eigenschaft. Die Teilnahme eines Regierungsmitglieds am politischen Meinungskampf außerhalb der amtlichen Funktion sei nicht ausgeschlossen. Die von den Antragstellern beanstandeten Äußerungen von Mitgliedern des Senats im Vorfeld der Abstimmung seien jeweils nicht in ihrer amtlichen Eigenschaft, sondern als Parteipolitiker bzw. Privatperson erfolgt.

Die weitere Rüge der Antragsteller, dass die Stellungnahme der Regierungsfraktionen im amtlichen Informationsheft zum Volksentscheid an mehreren Stellen gegen das Sachlichkeitsgebot verstoße, sei zwar teilweise begründet. Denn die Aussage, die Studie solle „laut Initiative mindestens 46 Millionen Euro kosten“, sei jedenfalls in Zusammenschau mit der Aussage, dass dabei die Kosten für Verwaltung, Forschung und Beratung noch nicht berücksichtigt seien, mit dem Sachlichkeitsgebot nicht mehr vereinbar. Dieser festgestellte Fehler im Abstimmungsverfahren erweise sich aber im Ergebnis nicht als so gewichtig, als dass er das erhebliche Interesse an dem Bestand des Abstimmungsergebnisses überwiegen könne. Denn das Informationsheft enthalte neben den betreffenden Angaben der Regierungsfraktionen auch die Stellungnahme der Volksinitiative und der übrigen Fraktionen und gebe damit ebenso die anderen Positionen hinreichend wieder. Schließlich spreche auch der Umstand, dass das für den Erfolg des Volksentscheids erforderliche Quorum deutlich verfehlt worden sei, für ein Überwiegen des Interesses am Bestand des Abstimmungsergebnisses.

Der Hilfsantrag, mit dem die Antragsteller die Feststellung begehrten, dass die von ihnen im Verfahren nach § 27 Absatz 2 Satz 1 VAbstG als Verfahrensfehler gerügten Maßnahmen rechtswidrig gewesen seien, sei bereits unzulässig. Mit diesem Verfahren könne allein die Feststellung der Ungültigkeit eines Volksentscheids erreicht werden, nicht aber eine isolierte Feststellung etwaiger Abstimmungsfehler.

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