Kein Aufenthaltsverbot „auf Vorrat“ gegen sog. Rüstungskleber.

Das Recht, Versammlungen an einem bestimmten Ort durchzuführen, darf nicht durch ein „auf Vorrat“ ausgesprochenes polizeiliches Aufenthaltsverbot eingeschränkt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin nahm seit dem Frühjahr 2026 mehrfach an Protestaktionen in der Umgebung eines Produktionsstandorts des Rüstungskonzerns Rheinmetall in Berlin-Gesundbrunnen teil. Anlass für die Proteste ist unter anderem der Vorwurf, das Rüstungsunternehmen produziere vom israelischen Militär im Palästinakonflikt genutzte Waffen. Von April bis Juni 2026 sprach die Polizei Berlin gegenüber der Antragstellerin insgesamt fünf Platzverweise aus. Drei der Platzverweise gründeten darauf, dass sich die Antragstellerin im Bereich der Zufahrt zum Firmengelände festgeklebt habe, zwei weitere Platzverweise ergingen, weil die Antragstellerin mit Sprühkreide Schriftzüge auf den Gehweg vor dem Werksgelände gesprüht habe. Schließlich verbot die Polizei der Antragstellerin im Juni 2026, sich in den nächsten sechs Monaten im Bereich des Rheinmetall-Werks in Berlin-Gesundbrunnen aufzuhalten. Zusätzlich heißt es in dem Bescheid: „Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.“ Gegen dieses Aufenthaltsverbot suchte die Antragstellerin um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach.

Die 1. Kammer hat dem Eilantrag stattgegeben. Das Aufenthaltsverbot sei rechtswidrig. Es sei nämlich davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Verbotsbereich erneut an Versammlungen teilnehmen wolle. Ein polizeiliches Aufenthaltsverbot dürfe indes nicht dazu führen, die Teilnahme an Versammlungen zu verhindern; es dürfe auch nicht „auf Vorrat“ ausgesprochen werden. Konfliktlagen zwischen dem grundrechtlich geschützten Recht der Versammlungsfreiheit und anderen Schutzgütern – wie der Verhütung von Straftaten – dürften nicht mit dem Mittel des polizeilichen Aufenthaltsverbots gelöst werden. Dafür stünden im Versammlungsfreiheitsgesetz spezielle Eingriffsbefugnisse der Polizei in Bezug auf Versammlungen zur Verfügung, wie beispielsweise die Untersagung der Teilnahme oder die Auflösung der Versammlung.

Zwar könne der Bescheid aufgrund des Zusatzes „Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt“ so verstanden werden, dass die Antragstellerin den Verbotsbereich zwecks Teilnahme an Versammlungen gleichwohl betreten dürfe. Spätestens nach Ende einer Versammlung würde das Aufenthaltsverbot aber aufleben und die Antragstellerin zum sofortigen Verlassen des Verbotsbereichs zwingen. Das würde, so die Kammer, zu unzumutbaren Folgen für die Antragstellerin führen, da ihr die Verantwortung für die – nicht immer einfache – rechtliche Beurteilung aufgebürdet werde, ob und wie lange es sich um eine Versammlung handele.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 1. Kammer vom 1. Oktober 2026 (VG 1 L 246/26)

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