Datenschutz: Berliner Feuerwehr durfte Beschäftigte ohne Impfnachweis zu SARS-CoV-2 an Gesundheitsamt melden.

Die Berliner Feuerwehr durfte Beschäftigte ohne Impf- oder Genesenennachweis zu SARS-CoV-2 an das Gesundheitsamt melden. Die weitere, pauschale Meldung, dass die Beschäftigten direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen hatten, verstößt jedoch gegen die Datenschutzgrundverordnung. Insoweit hat das Land Berlin Schadensersatz zu leisten. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in mehreren Klageverfahren entschieden.

Die Berliner Feuerwehr, die in Berlin die Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnimmt, meldete im Jahr 2022 Beschäftigte, die ihr keinen Impf- oder Genesenennachweis hinsichtlich SARS-CoV-2 vorlegten, an das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo). Dabei verwendete sie einen vom LaGeSo gestellten Meldebogen. Die darin enthaltene Frage, ob der Beschäftigte direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen habe, kreuzte die Feuerwehr bei allen feuerwehrtechnischen Dienstkräften mit „ja“ an. Dagegen klagten zwei Feuerwehrbeamte und machten Schadensersatz geltend. Die Meldung über ihren Impfstatus sei rechtswidrig. Zudem sei die Antwort „ja“ auf die Frage zum Kontakt zu vulnerablen Gruppen falsch. Sie hätten reine Bürotätigkeiten verübt und damit keinen Außenkontakt gehabt. In einem dieser Fälle verwarnte die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) die Feuerwehr, weil die im Rahmen der Meldung erfolgte Bejahung der Frage nach dem Kontakt zu vulnerablen Gruppen fehlerhaft sei und damit gegen den Grundsatz der Datenrichtigkeit verstoße. Gegen diese Verwarnung hat die Feuerwehr ihrerseits Klage erhoben.

Die 42. Kammer hat die gegen die Verwarnung gerichtete Klage der Berliner Feuerwehr abgewiesen. Die Verwarnung sei nicht zu beanstanden. Die Feuerwehr habe die Frage nach dem Kontakt zu vulnerablen Gruppen nicht pauschal mit „ja“ ankreuzen dürfen, sondern hätte personenscharf antworten müssen. In dem der Verwarnung zugrundeliegenden Fall habe der Feuerwehrbeamte gerade keinen direkten Kontakt zu vulnerablen Personen wie bspw. Patienten des Rettungsdienstes gehabt. Die Meldung verstoße insoweit gegen den Grundsatz der Datenrichtigkeit.

Die jeweils auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro gerichteten Klagen der beiden Feuerwehrbeamten hatten nur in geringem Umfang Erfolg. Die Meldung der Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises an das LaGeSo sei datenschutzkonform erfolgt, so die 42. Kammer. Das Infektionsschutzgesetz habe im Jahr 2022 vorgesehen, dass Personen, die im Rettungsdienst tätig waren, einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen mussten. Bei fehlendem Nachweis habe eine Meldung darüber an das Gesundheitsamt zu erfolgen gehabt. Die diesbezügliche Meldepflicht habe für alle Beschäftigten des Rettungsdienstes gegolten, unabhängig davon, ob sie an Einsatzorten oder in Büroräumen beschäftigt waren. Lediglich soweit die Feuerwehr unter Verstoß gegen den Grundsatz der Datenrichtigkeit die Frage nach dem Kontakt zu vulnerablen Gruppen mit „ja“ angekreuzt habe, könnten die Kläger Schadensersatz verlangen.  Ihnen sei insoweit ein immaterieller Schaden in Form eines Verlustes der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten entstanden. Zum Ausgleich sei eine Zahlung von 100,00 Euro angemessen, aber auch ausreichend. Bei einem der Kläger sei zudem ein Schaden durch eine fehlerhafte Auskunft über seine personenbezogenen Daten entstanden, zu dessen Ausgleich weitere 100,00 Euro angemessen seien. Ein weitergehender Schaden sei nicht anzunehmen. Die von den Feuerwehrbeamten geschilderten psychischen Beeinträchtigungen beruhten nach der Überzeugung der 42. Kammer nicht auf dem festgestellten Datenschutzverstoß, sondern maßgeblich auf der rechtmäßigen Meldung über den fehlenden Impf- oder Genesenennachweis.

Die Kammer hat in allen Verfahren die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Urteile der 42. Kammer vom 30. September 2026 (VG 42 K 72/25, VG 42 K 65/25 und VG 42 K 66/25)

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