Nachzug eines volljährig gewordenen Kindes zu seinem als Flüchtling anerkannten Elternteil.

Der Nachzug eines Kindes, welches im Anschluss an die Anerkennung seines Elternteils als Flüchtling volljährig geworden ist, setzt nach Maßgabe der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung voraus, dass das Kind im Zeitpunkt der Beantragung des Visums noch minderjährig war. Eine „Nachfrist“ ist nicht zu gewähren. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die im September 2005 geborene Klägerin, eine irakische Staatsangehörige, beantragte im November 2023 ein Visum zum Zwecke der Zusammenführung mit ihrem Vater, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Februar 2022 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bagdad lehnte den Antrag im Februar 2024 ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. März 2025 abgewiesen. Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die hiergegen erhobene Sprungrevision der Klägerin zurückgewiesen.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2003/86/EG gestatten die Mitgliedstaaten unter anderem den minderjährigen Kindern des Zusammenführenden vorbehaltlich der in Kapitel IV sowie in Art. 16 genannten Bedingungen gemäß dieser Richtlinie die Einreise und den Aufenthalt. Hinsichtlich des Zeitpunkts, auf den abzustellen ist, um zu bestimmen, ob ein zwischenzeitlich volljährig gewordenes Kind als minderjährig im Sinne von Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2003/86/EG anzusehen ist, muss danach differenziert werden, ob die Volljährigkeit vor oder nach Anerkennung des Elternteils als Flüchtling eingetreten ist.

In der – hier nicht vorliegenden – Situation, in der ein minderjähriges Kind bereits vor der Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling volljährig geworden ist, ist für die Feststellung, ob es als minderjährig anzusehen ist, auf den Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags des Zusammenführenden abzustellen. Der Antrag auf Familienzusammenführung ist in diesem Fall innerhalb einer angemessenen Frist zu stellen, die sich an der Drei-Monatsfrist des Art. 12 Abs. 1 UAbs. 3 RL 2003/86/EG orientiert. Diese Frist gründet in dem Gedanken, dass es dem Ziel des zum Schutz von Minderjährigen geregelten Nachzugsanspruchs nicht entspräche, wenn sich die mittlerweile volljährigen Betroffenen auf einen solchen Nachzugsanspruch ohne zeitliche Grenze berufen könnten.

Demgegenüber ist in einer Situation wie der vorliegenden, in der das Kind erst nach Anerkennung seines Elternteils als Flüchtling volljährig wird, für die Bestimmung, ob es als minderjähriges Kind im Sinne von Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2003/86/EG anzusehen ist, auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung mit dem als Flüchtling anerkannten Elternteil gestellt wird. Im Einklang mit Unionsrecht hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass dem Kind in einer solchen Situation nicht in Anlehnung an Art. 12 Abs. 1 UAbs. 3 RL 2003/86/EG eine „Nachfrist“ ab Eintritt der Volljährigkeit für die Beantragung der Familienzusammenführung einzuräumen ist. Einer solchen Frist käme die Funktion nicht einer Begrenzung des Nachzugsrechts, sondern einer unionsrechtlich nicht gebotenen Verlängerung der Antragsmöglichkeit über den Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit hinaus zu.

BVerwG 1 C 22.25 – Urteil vom 22. Oktober 2026

Vorinstanz:

VG Berlin, VG 18 K 155/24 V – Urteil vom 26. März 2025 –

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