Disziplinarmaß bei verfassungswidrigen Äußerungen in Chatgruppen.

Die Verletzung der Verfassungstreuepflicht setzt neben einem objektiven Anknüpfungsverhalten von ausreichendem Gewicht, das nach seinem äußeren Anschein die Annahme eines illoyalen, den Anforderungen der Verfassungstreuepflicht nicht genügenden Verhaltens begründet, ein subjektives Moment voraus. Kann eine entsprechende innere Einstellung nicht festgestellt werden, liegt gleichwohl ein Verstoß gegen die dem Beamten obliegende Verpflichtung vor, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Auch dieses Dienstvergehen kann ausnahmsweise – wie hier bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Volksverhetzung – die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Das Land Nordrhein-Westfalen wirft den Beklagten der gemeinsam verhandelten Verfahren – zwei Justizvollzugsbeamten des einfachen Dienstes – vor, in einer Chatgruppe aus Justizwachtmeistern verschiedener Justizbehörden Beiträge mit volksverhetzenden, ausländerfeindlichen, rassistischen, rechtsextremen und/oder den Nationalsozialismus verherrlichenden oder verharmlosenden Inhalten gepostet oder kommentiert zu haben. Das Land begehrt im Wege der Disziplinarklage ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte im Verfahren BVerwG 2 C 2.26 ist wegen dieser Taten durch rechtskräftigen Strafbefehl wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) in neun Fällen und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) in 16 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen verurteilt worden. Der Beklagte im Verfahren BVerwG 2 C 4.26 ist wegen solcher Taten vom Amtsgericht unter Vorbehalt einer Geldstrafe verwarnt worden, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt, das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen jeweils zurückgewiesen. Zwar habe das Gericht keine Überzeugungsgewissheit erlangen können, dass bei den Beklagten eine nicht verfassungstreue Gesinnung vorliege. Bereits das Setzen eines „bösen Scheins“ reiche aber für einen Verstoß gegen die Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten aus.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beklagten im Verfahren BVerwG 2 C 2.26 zurückgewiesen, weil sich die Entscheidung im Ergebnis als richtig erweist. Im Verfahren BVerwG 2 C 4.26 hat es die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und den Beklagten um ein Amt zurückgestuft. Die Annahme eines Dienstvergehens wegen Verletzung der Verfassungstreuepflicht setzt nicht nur eine nach ihrem äußeren Anschein gegen die Verfassungstreuepflicht verstoßende Äußerung voraus, sondern auch, dass diese von einer entsprechenden inneren Einstellung getragen ist und nicht auf äußeren Einflussfaktoren der gruppenspezifischen Kommunikation in Chats o. ä. beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2026 – BVerwG 2 C 12.25). Diese subjektive Komponente konnte nach den für die Revisionsverfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bei beiden Beklagten nicht festgestellt werden.

Das objektiv gezeigte Verhalten der Beklagten begründet aber einen Verstoß gegen die den Beamten obliegende Verpflichtung, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordert. Angesichts der Schwere der damit verwirklichten Straftat einer Volksverhetzung, für die in § 130 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren vorgesehen ist, kann auch dieses Dienstvergehen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis tragen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren BVerwG 2 C 2.26 angesichts des Inhalts der geposteten Nachrichten, ihrer Menge und der Dauer des vom Beklagten gezeigten Verhaltens angenommen. Im Verfahren BVerwG 2 C 4.26 ist das Bundesverwaltungsgericht dagegen nicht von einem endgültigen Vertrauensverlust ausgegangen und hat den Beklagten um ein Amt zurückgestuft. Maßgeblich hierfür war, dass die Tatbeiträge des Beamten nicht von vergleichbarem Gewicht waren und sein Persönlichkeitsbild, angesichts der von ihm entfalteten Bemühungen zur Aufarbeitung seines Fehlverhaltens, die Prognose zuließ, dass diese Disziplinarmaßnahme ausreicht, um ihn künftig zu einem pflichtgemäßen Verhalten anzuhalten.

BVerwG 2 C 4.26 – Urteil vom 22. Oktober 2026

Vorinstanzen:

VG Düsseldorf, VG 35 K 3121/22 – Urteil vom 28. August 2023 –

OVG Münster, OVG 31 A 1774/23.O – Urteil vom 25. Juni 2025 –

BVerwG 2 C 2.26 – Urteil vom 22. Oktober 2026

Vorinstanzen:

VG Düsseldorf, VG 35 K 3126/22 – Urteil vom 28. August 2023 –

OVG Münster, OVG 31 A 1775/23.O – Urteil vom 25. Juni 2025 –

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