Keine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils auch bei auf § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gestützten Ausweisungen.

Eine Bindung der Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte an die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils ist auch dann nicht anzunehmen, wenn sich eine Ausweisung auf § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG stützt und sich dabei auf eine rechtskräftig abgeurteilte Straftat mit Bezug zum Terrorismus bezieht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und damit seine Rechtsprechung zur Würdigung tatsächlicher strafgerichtlicher Feststellungen im Ausländerrecht bekräftigt. 

Dem im Januar 1992 geborenen Kläger, einem syrischen Staatsangehörigen, wurde nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Januar 2017 zunächst der subsidiäre Schutz zuerkannt, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im September 2018 wieder zurücknahm und anstelle dessen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG feststellte. Das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilte den Kläger im März 2019 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Daraufhin wies ihn das Regierungspräsidium Tübingen im April 2020 aus dem Bundesgebiet aus. Während die hiergegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Erfolg hatte, hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Ausweisung sei rechtmäßig, da Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass der Kläger zweier den Terrorismus unterstützenden Vereinigungen angehört und diese unterstützt habe. Dabei sei das Gericht im Rahmen von Ausweisungen nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, die sich auf eine strafgerichtliche Verurteilung mit Bezug zum Terrorismus stützten, an die tatsächlichen strafgerichtlichen Feststellungen gebunden. Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die hiergegen eingelegte Revision des Klägers zurückgewiesen.  

Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs sind Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte auch im Rahmen von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen des Straf- und des Gefahrenabwehrrechts rechtlich nicht an die tatsächlichen Feststellungen eines Strafgerichts gebunden. Indessen kommt diesen Feststellungen regelmäßig ein erhebliches tatsächliches Gewicht und im Rahmen der eigenständig zu treffenden Gefahrenprognose eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte dürfen deshalb in aller Regel von der Richtigkeit des strafgerichtlichen Urteils ausgehen und ihren Entscheidungen dessen tatsächliche Feststellungen zugrunde legen, wenn sich eine weitere Aufklärung nicht aufdrängt, etwa, weil die Verwaltungsbehörden über bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügen oder ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht. Rechtsfehlerfrei und unabhängig von der Annahme einer Bindungswirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die strafgerichtlichen Feststellungen gewürdigt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. 

BVerwG 1 C 21.25 – Urteil vom 22. Oktober 2026

Vorinstanzen:

VG Sigmaringen, VG 10 K 1696/20 – Urteil vom 09. März 2022 –

VGH Mannheim, VGH 12 S 2124/22 – Urteil vom 22. Januar 2025 –

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