EuGH: Ungarn und Tschechien haben gegen EU-Recht verstoßen.

Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-660/24 | Kommission/Ungarn und C-681/24 | Kommission/Tschechische Republik (Frist für den Zugang zu einem Rechtsbeistand).

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats: Ungarn und die Tschechische Republik haben dadurch gegen das Unionsrecht verstoßen, dass sie es generell gestattet haben, Verdächtige und Personen, die im begründeten Verdacht stehen, eine Straftat begangen zu haben, ohne einen Rechtsbeistand zu vernehmen, wenn dieser nicht innerhalb einer bestimmten Frist erscheint.

Die Rechtsvorschriften beider Mitgliedstaaten können nicht mit den im Unionsrecht abschließend aufgeführten Gründen gerechtfertigt werden, die eine vorübergehende Abweichung vom Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand zulassen.

Die Richtlinie über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren sieht vor, dass Verdächtigen und beschuldigten Personen das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand so rechtzeitig und in einer solchen Art und Weise zukommt, dass sie ihre Verteidigungsrechte praktisch und wirksam wahrnehmen können.

In den Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn und die Tschechische Republik wirft die Europäische Kommission diesen Staaten vor, ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht nachgekommen zu sein. Ihre Rechtsvorschriften lassen es nämlich generell zu, dass Verdächtige und Personen, die im begründeten Verdacht stehen, eine Straftat begangen zu haben, ohne ihren Rechtsbeistand vernommen werden, wenn dieser nicht innerhalb der in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Frist erscheint. In Ungarn beträgt diese Frist zwei Stunden, nachdem der Rechtsbeistand von der Ingewahrsamnahme der Person benachrichtigt wurde. In der Tschechischen Republik beträgt die Frist 48 Stunden nach der Ingewahrsamnahme des Verdächtigen. Dort kann die Befragung auch durchgeführt werden, wenn der Rechtsbeistand nicht erreicht werden konnte.

Die Kommission wirft Ungarn ferner vor, in seinem nationalen Recht keine Bestimmungen vorgesehen zu haben, mit denen die spezifischen Anforderungen der Richtlinie in Bezug auf den Verzicht auf das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand umgesetzt würden.

Der Gerichtshof gibt den Klagen der Kommission in vollem Umfang statt und stellt fest, dass Ungarn und die Tschechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen haben.

Das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand umfasst u. a., dass Verdächtige oder beschuldigte Personen ein Recht darauf haben, dass ihr Rechtsbeistand bei der Befragung zugegen ist und wirksam daran teilnimmt. Insoweit stellt der Gerichtshof klar, dass dies grundsätzlich die physische Anwesenheit des Rechtsbeistands bedeutet.

Des Weiteren zielt die Richtlinie über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren darauf ab, das für die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen erforderliche gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre Strafrechtspflege zu stärken, insbesondere indem der Schutz der Rechte von Verdächtigen und beschuldigten Personen sichergestellt und ihnen ein einheitliches Niveau der Rechte auf ein faires Verfahren in der gesamten Union gewährleistet wird. Daher werden in der Richtlinie die Gründe für eine vorübergehende Abweichung vom Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand abschließend aufgezählt. Die streitigen nationalen Rechtsvorschriften erlauben es allerdings generell und ohne sich wirksam auf einen der genannten Gründe für eine solche Abweichung zu stützen, dass Verdächtige oder Personen, die im begründeten Verdacht stehen, eine Straftat begangen zu haben, ohne einen Rechtsbeistand vernommen werden, wenn dieser nicht innerhalb einer bestimmten Frist erscheint, wobei die tschechischen Rechtsvorschriften im Übrigen eine solche Befragung auch dann zulassen, wenn der Rechtsbeistand nicht erreicht werden konnte.

Schließlich können sich Verdächtige oder beschuldigte Personen, auch wenn das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand nach ungarischem Recht als unveräußerliches Recht angesehen wird, dafür entscheiden, es nicht auszuüben. Dieser Fall kann mit einem „Verzicht“ dieser Personen auf das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand gleichgesetzt werden, dessen Modalitäten ebenfalls in der Richtlinie über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren geregelt sind. Da Ungarn diese Modalitäten nicht in nationales Recht umgesetzt hat, hat es auch in dieser Hinsicht gegen die Richtlinie verstoßen.

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