| Der Mieter einer Wohnung darf auf seinem Balkon ein Balkonkraftwerk installieren, auch wenn sich darunter ein weiterer Balkon befindet, wenn die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist |
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung im zweiten Obergeschoss eines Hauses in Osnabrück. Über der Wohnung der Klägerin liegt die von der Beklagten gemietete Wohnung, die ebenfalls über einen Balkon verfügt, der oberhalb des Balkons der Wohnung der Klägerin gelegen ist. Mit der Klage begehrt die Klägerin den Rückbau des Balkonkraftwerkes.
Die Beklagte installierte im April 2025 ein 3,52 Meter breites Balkonkraftwerk mittig an ihrem Balkongeländer. Die Neigung des Balkonkraftwerkes führt zu einer weiteren Überdachung des Balkons der Klägerin auf der Länge des Balkonkraftwerkes von ca. 30 cm.
Die Klägerin behauptet, das Balkonkraftwerk verdunkele den Balkon erheblich und führe zu einem reduzierten Lichteinfall in der Wohnung der Klägerin. Das Sichtfeld vom Balkon werde um die Breite der zusätzlichen Überdachung durch das Balkonkraftwerk verringert. Die Attraktivität der Wohnung und ihr Wert würden durch das Balkonkraftwerk der Beklagten geschmälert. Der Klägerin drohe wegen einer Mietminderung ein wirtschaftlicher Schaden.
Die Mehrverschattung durch das Balkonkraftwerk betrage etwa 2m², die sich im Laufe des Tages über die gesamte Breite des Balkons bewege.
Das Amtsgericht Osnabrück hat nach einer durchgeführten Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Amtsgericht Osnabrück in seinem Urteil aus, dass sich kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB ergeben würde. Denn die von dem Balkonkraftwerk ausgehende Verschattung und Beeinträchtigung des Ausblicks sei als unwesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB zu dulden.
Das Balkonkraftwerk stelle zwar durch die Einschränkung der Aussicht und die zusätzliche Verschattung grundsätzlich einen Eingriff in die Eigentumsnutzung dar. Diese würden jedoch weder nach Art, noch nach Intensität die Schwelle einer wesentlichen Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB erreichen.
Das Amtsgericht ging bei der Bewertung der Wesentlichkeit auch auf die gesetzgeberische Wertungsentscheidung des § 554 BGB ein, wonach der Mieter einen Anspruch auf Zustimmung zu baulichen Veränderungen hat, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich das Interesse der Mieter stärken wollen, durch solche Anlagen ihre Stromkosten zu senken und zugleich einen Beitrag zur Energiewende zu leisten. Entsprechendes gelte auf der Ebene des Wohnungseigentumsrechts, wo § 20 WEG die Nutzung von Steckersolargeräten als privilegierte bauliche Veränderung einordne und damit zum Ausdruck bringe, dass im Interesse der Energiewende auch von Wohnungseigentümern gewisse optische und funktionale Beeinträchtigungen hinzunehmen seien.
Diese gesetzgeberische Grundentscheidung sei in die Abwägung nach §§ 1004, 906 BGB einzustellen und führe dazu, dass an die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung durch typische, mit der Nutzung von Steckersolargeräten verbundene Nebenwirkungen – wie geringfügige Verschattungen – ein erhöhter Maßstab anzulegen sei.
Das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 30.10.2026 zum Az.: 13 C 2033/25 ist noch nicht rechtskräftig. Die Entscheidung kann mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden.
