Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 05.11.2025 (4 O 319/24) einer 86-jährigen Schmerzensgeld für die Folgen eines Sturzes im Zusammenhang mit der Vorbeifahrt eines 13-jährigen auf einem E-Scooter zugesprochen. Der Junge und seine Eltern wurden zur Zahlung von 11.500 € verurteilt. Dabei ließ es das Gericht dahinstehen, ob es zu einer tatsächlichen Berührung kam. Es reiche aus, dass die Fahrweise des Jungen bzw. dessen Einfluss auf das Verhalten der Klägerin den Sturz verursacht habe.
Die 86-jährige Klägerin stürzte im August 2024 auf einem Bürgersteig in Köln. Auf dem Bürgersteig waren zu diesem Zeitpunkt auch der damals 13 Jahre alte Beklagte zu 1) sowie dessen 8-jähige Schwester mit einem nicht haftpflichtversicherten E-Scooter unterwegs. Die Beklagte zu 2) ist die Mutter des Beklagten zu 1) und war Halterin des E-Scooters. Der Beklagte zu 3) ist dessen Vater. Die Klägerin wurde nach dem Sturz fast zwei Monate stationär behandelt. Im Entlassungsbericht wurden u.a. eine vordere und hintere Beckenringfraktur, eine posttraumatische Stand- und Gangschwäche, eine posttraumatisches Schmerzsyndrom in den Beinen und im Becken diagnostiziert. Vor dem Unfall war sie in Pflegestufe 1, nun ist sie in Pflegestufe 2 eingruppiert Zudem leidet sie weiterhin unter Schmerzen und ist in physiotherapeutischer Behandlung.
Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin ein Schmerzendgeld von mindestens 15.000 € und behauptete, dass der Beklagte zu 1) sie beim Fahren mit dem E-Scooter berührt habe. Die Beklagten wandten sich dagegen und machten insbesondere geltend, dass der Sturz nicht mit dem Verhalten der Kinder und dem E-Scooter zusammenhänge.
Dieser Argumentation folgte das Landgericht Köln nach umfangreicher Beweisaufnahme mit Urteil vom 05.11.2025 (Az. 4 O 319/24) nicht und gab der Klage überwiegend statt. Die drei Beklagten wurden dabei u.a. zu einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 11.500 € verurteilt.
Das Gericht hebt in seiner Begründung hervor, dass nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zu seiner Überzeugung feststehe, dass der Beklagte zu 1) als Fahrer mit einem E-Scooter den streitgegenständlichen Sturz der Klägerin widerrechtlich verursacht und die Klägerin dadurch erhebliche Verletzungen erlitten habe.
Die durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Beklagte zu 1) den selbstfahrenden E-Scooter in dem unmittelbaren Zeitpunkt vor dem Sturz der Klägerin eigenhändig auf dem Gehsteig geführt habe und die Klägerin jedenfalls bedingt durch das zu nahe Heranfahren an sie gestürzt sei. Zur Überzeugung des Gerichts stehe auch fest, dass der Sturz der Klägerin ursächlich auf die zu nahe Vorbeifahrt auf dem Gehweg durch den Beklagten zu 1) zurückzuführen sei. Der Sturz der Klägerin sei keinesfalls nur zufällig bedingt durch andere (gesundheitliche) Gründe, in dem Moment geschehen, als der Beklagte zu 1) an der Klägerin vorbeigefahren sei. Zumal der Beklagte zu 1) in seiner Anhörung dem Gericht selbst die Reihenfolge des sich plötzlich Umsehens, Erschreckens und des darauffolgenden Sturzes durch die Klägerin beschrieben habe.
Einer Berührung zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1), seiner mitfahrenden Schwester und/oder dem E-Scooter habe es nicht bedurft, um den Sturz der Klägerin ursächlich (sog. adäquat-kausal) auf das Fahrverhalten des Beklagten zu 1) zurückzuführen. Seine Fahrweise bzw. seine Beeinflussung der Verhaltensweise der auf dem Bürgersteig gehenden Klägerin habe den Sturz der Klägerin verursacht. Das sei rechtlich ausreichend.
Der Beklagte zu 1) habe durch sein Handeln auch gegen mehrere Sorgfaltspflichten der für E-Scooter geltenden Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) verstoßen. Zunächst habe er den E-Scooter auf einem Gehweg und damit einer nicht zulässigen Verkehrsfläche genutzt (vgl. § 10 Abs. 1 eKFV). Da zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs nur Personen berechtigt, seien, die das 14. Lebensjahr vollendet haben (vgl. § 3 eKFV) und die Personenbeförderung nicht gestattet sei (vgl. § 8 eKFV) lägen auch insoweit Verstöße vor, da der Beklagte zu 1) am Schadenstag erst 13 Jahre alt und seine Schwester ebenfalls auf dem Trittbrett des E-Scooters mitfuhr.
Dem Beklagten zu 1) sei auch ein Verschulden vorzuwerfen, denn das Fahren mit einem E-Scooter auf dem Bürgersteig sei fahrlässig gewesen.
Das Gericht habe dabei insbesondere auch berücksichtigt, dass ein individueller Verschuldensvorwurf nur jemandem gemacht werden könne, der die Konsequenzen seines Handelns intellektuell absehen kann.
Ab dem zehnten Lebensjahr sei ein Minderjähriger allerdings grundsätzlich für die von ihm verursachten Schäden voll verantwortlich (vgl. § 828 Abs. 3 BGB). Ausnahmsweise gelte dies nicht, wenn nachgewiesen werde, dass dem Minderjährigen die Einsichtsfähigkeit (bei Begehung der schädigenden Handlung) gefehlt habe, die Verantwortlichkeit für sein Tun zu erkennen. Davon könne vorliegend dagegen nicht ausgegangen werden. Die Beklagten hätten den notwendigen Nachweis für das Fehlen der Einsichtsfähigkeit des Beklagten zu 1) nicht geführt. Zumal der Beklagte zu 1) sich unmittelbar nach dem Unfall bei der Klägerin sowie nach seiner eigenen Einlassung auch bei seiner Mutter entschuldigt habe.
Auch die klägerseits vorgetragenen Verletzungsfolgen ständen nach der weiteren Beweisaufnahme fest und rechtfertigten im vorliegenden Einzelfall unter Heranziehung entsprechender Vergleichsrechtsprechung ein Schmerzensgeld in Höhe von 11.500 €.
Neben dem Beklagten zu 1) hafte zudem die Beklagte zu 2) als Halterin, da sie die Inbetriebnahme des E-Scooters auf einer öffentlichen Straße zugelassen habe, obwohl dieser noch nicht über eine gültige Versicherungsplakette verfügte und nicht versichert war (vgl. §§ 823 Abs. 2, 253 BGB in Verbindung mit §§ 2 Abs. 4, Abs. 1 Nr. 2 eKFV und § 1 PflVG).
Daneben würden die Beklagten zu 2) und zu 3) zudem aus Verletzung ihrer Aufsichtspflichten als Ettern des minderjährigen Beklagten zu 1) haften (vgl. § 832 Abs. 1, 253 BGB). Insbesondere hätten sie nicht den notwendigen Beweis dafür erbracht, dass sie im Verhältnis zu ihm ihrer Aufsichtspflicht gerecht geworden wären.
Das am 05.11.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Köln zum Az. 4 O 319/24 ist rechtskräftig, nachdem die Beklagten ihre zwischenzeitliche Berufung zum Oberlandesgericht Köln mit Schriftsatz vom 14.05.2026 kostenpflichtig zurückgenommen haben.
Zuvor hatte das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 13.04.2026 darauf hingewiesen, dass die Berufung der Beklagten nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe.
Das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.11.2025 (Az. 4 O 319/24) ist in Kürze unter www.nrwe.de im Volltext abrufbar.
