„AfD“ darf das Jahnsportforum in Neubrandenburg zum Parteitag nicht nutzen.

„AfD“-Landesverband Mecklenburg-Vorpommern hat keinen Anspruch auf Nutzung des Jahnsportforums in Neubrandenburg für seinen Landesparteitag am 20. und 21. März 2021.

Das Verwaltungsgericht Greifswald hat mit Beschluss vom 15. März 2021 (Az. 2 B 439/21 HGW) einen einstweiligen Rechtsschutzantrag des „AfD“-Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern, den Oberbürgermeister der Stadt Neubrandenburg zu verpflichten, ihm Zugang zum Jahnsportforum in Neubrandenburg für seinen Landesparteitag am 20. und 21. März 2021 zu verschaffen, abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass politische Parteien zwar einen Anspruch auf die Nutzung von kommunalen Einrichtungen hätten, dies jedoch nur im Rahmen der durch die Widmung erfolgten Zweckbestimmung der öffentlichen Einrichtung. Der Antragsgegner habe erklärt, dass das Jahnsportforum grundsätzlich nicht für Parteiveranstaltungen zur Verfügung gestellt werde. Es sei aber durch die Betreibergesellschaft des Jahnsportforums, deren alleiniger Gesellschafter die Stadt Neubrandenburg ist, entschieden worden, aufgrund der Corona-Pandemie und der anstehenden Bundestags- und Landtagswahlen eine Ausnahmeregelung dahingehend zu schaffen, dass Parteien das Jahnsportforum unter Auflagen für Parteizwecke nutzen dürfen, dies jedoch nur unter Einhaltung einer Obergrenze von höchstens 125 teilnehmenden Personen.

Die nunmehrige Öffnung des Jahnsportforums für Parteiveranstaltungen unterfalle, so das Verwaltungsgericht, dem Gestaltungsspielraum der Gemeinde. Sie sei berechtigt, im Rahmen ihrer Organisationshoheit Regelungen für die Nutzung ihrer kommunalen Einrichtungen aufzustellen. Darunter fielen auch Regelungen hinsichtlich der Höchstzahl der Teilnehmer bei Veranstaltungen. Der „AfD“ Landesverband plane eine Veranstaltung für bis zu 400 teilnehmende Personen und damit eine Veranstaltung, die sich nicht mehr innerhalb der derzeitigen Zweckbestimmung des Jahnsportforums bewege.

Dafür, dass die Obergrenze von 125 Teilnehmern willkürlich gewählt sei oder lediglich dazu diene, die Veranstaltung des Antragstellers zu verhindern, gibt es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte. Die Beschränkung der Teilnehmerzahl sei nach den Angaben des Antragsgegners zudem auch aus Infektionsschutzgründen notwendig.

Der Antragsteller hat die Möglichkeit, binnen einer Frist von zwei Wochen gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen, über die das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald zu befinden hätte.

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