Mit heute verkündetem Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) Amtshaftungsansprüche wegen der Durchsuchung der Geschäfts- und Privaträume des Inhabers im Zusammenhang mit dem Einbruch in einen Weinkeller abgelehnt. Der der Durchsuchung zugrundliegende Anfangsverdacht sei in vertretbarer Weise angenommen worden.
In dem vom Kläger betriebenen Hotel und Restaurant in Eltville war im Jahr 2021 in den Weinkeller eingebrochen worden. Es waren Weine und Champagner von hohem Wert gestohlen worden. Zunächst ging die Kriminalpolizei von einem Einbruchsdiebstahl aus. Der die Ermittlungen leitende Kriminalbeamte stützte dann aber auf bestimmte Umstände den Verdacht, dass der Kläger den Einbruch möglicherweise vorgetäuscht habe, um Versicherungsleistungen zu erlangen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Wiesbaden einen Durchsuchungsbeschluss. Die Durchsuchung blieb im Hinblick auf den angenommenen Betrugsverdacht ergebnislos. Später wurden die wahren Täter ermittelt und das gegen den Kläger gerichtete Ermittlungsverfahren eingestellt. Der Kläger macht gegen das beklagte Land Hessen Amtshaftungsansprüche geltend. Er hält das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und insbesondere die Durchsuchung für amtspflichtwidrig und verlangt Schadensersatz u.a. wegen der Schädigung seines guten Rufs und wegen Beeinträchtigungen seiner Gesundheit.
Das Landgericht Wiesbaden hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben, d.h. vorab die Haftung des beklagten Landes wegen Amtspflichtverletzung ausgesprochen, ohne zunächst über die Höhe der Entschädigung zu befinden.
Mit dem heute verkündeten Urteil hat der für Amtshaftungssachen zuständige 1. Zivilsenat auf die Berufung des beklagten Landes das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage im Wesentlichen abgewiesen.
Im Amtshaftungsprozess würden, so die Begründung, staatsanwaltliche und richterliche Entscheidungen, die in einem Ermittlungsverfahren ergehen, nicht auf ihre Richtigkeit überprüft. Entscheidend dafür, ob eine Amtspflichtverletzung vorliege, sei vielmehr, ob die getroffenen Maßnahmen bei voller Würdigung des Interesses an einer effektiven Verfolgung und Aufklärung von Straftaten vertretbar erscheine. Der für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und den Erlass einer Durchsuchungsanordnung erforderliche Anfangsverdacht dürfe zwar nicht wegen bloßer Vermutungen angenommen werden. Er könne aber auf Umstände gestützt werden, die nach kriminalistischer Erfahrung für einen bestimmten Tathergang sprechen. Eine Durchsuchung bei dem Beschuldigten diene dem Zweck, Beweismittel aufzufinden. Der Beschuldigte müsse vor einer Durchsuchung nicht über den gegen ihn bestehenden Verdacht informiert werden, wenn dies den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.
Bei Anwendung dieser Maßstäbe sei der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht einen Anfangsverdacht noch vertretbar angenommen habe. Es sei vertretbar, auf äußere Umstände wie den Zustand des Tatorts und die Aufbruchspuren nach kriminalistischer Erfahrung den Verdacht zu gründen, dass der vermeintliche Einbruch nicht durch Dritte, sondern durch Insider verübt sein könnte. So seien etwa – entgegen der Erfahrung bei Einbruchsdiebstählen – die entwendeten 216 Flaschen unbeschädigt ausgewählt und umverpackt worden. Veröffentlichte Bilanzen des Unternehmens zeigten zudem über mehrere Jahre eine Zunahme der Verbindlichkeiten und den Verbrauch des Eigenkapitals. Die Staatsanwaltschaft habe den Verdacht, dass nicht ein Diebstahl, sondern ein Versicherungsbetrug vorliegen könnte, auch vertretbar gegen den Kläger richten dürfen. Darauf, dass der Kläger sich zur Tatzeit im Ausland aufgehalten habe, sei es nicht angekommen. Es habe als naheliegend angesehen werden dürfen, dass man sich bei einem Betrugsversuch Helfer bediene. Nähere Ermittlungen über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens vor Durchführung der Durchsuchung hätten den Durchsuchungszweck gefährdet.
Der Kläger habe wegen der erlittenen Rufschädigung und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die er auf die Belastung durch das Verfahren zurückführt, auch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Aufopferung. Materielle Schäden, die auf einer Durchsuchung beruhten, würden nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ersetzt. Wegen dieser abschließenden Regelung sei für Ansprüche auf Schmerzensgeld und auf Entschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung kein Raum.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beim BGH begehrt werden.
Oberlandesgericht
Frankfurt am Main, Urteil vom 11.6.2026, Az. 1 U 37/25
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 8.5.2025, Az. 3 O
281/23)
