Berlin bringt Bundesratsinitiative zur Beweislastumkehr ein.

Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am 3. März 2026 beschlossen, einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Beweislastregelung bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches in den Bundesrat einzubringen. Der Entwurf wurde von der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vorgelegt.

Die Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz, Dr. Felor Badenberg, erklärt hierzu:

„Der Rechtsstaat muss im Kampf gegen Organisierte Kriminalität entschlossener handeln. Dass auch die Bundesregierung hier Handlungsbedarf sieht, begrüße ich ausdrücklich.

Es ist nicht länger akzeptabel, dass der Staat die illegale Herkunft jedes einzelnen Euro vollständig nachweisen muss, während Kriminelle ihren Reichtum offen zur Schau stellen. Wenn millionenschwere Vermögenswerte in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den legalen Einkünften stehen, muss künftig eine gesetzliche Vermutung der illegalen Herkunft greifen. Das ist die konsequente Durchsetzung des Rechtsstaates.

Wir drehen die Logik dort um, wo Strukturen systematisch zur Verschleierung illegaler Machenschaften missbraucht werden. Wir beseitigen eine systematische Beweiserschwernis und stärken so die Handlungsfähigkeit des Staates. Der Rechtsstaat ist kein Schutzschirm für kriminell erlangten Reichtum.

Luxusimmobilien und protzige Autos, finanziert aus kriminellen Geschäften, werden wir konsequent einziehen.“

Die Einziehung von Vermögenswerten, die aus Straftaten herrühren, ist ein wesentliches Instrument zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität sowie der Wirtschafts-, Steuer- und Umweltkriminalität. In der Praxis stoßen Strafverfolgungsbehörden wiederholt auf Vermögensgegenstände, bei denen erhebliche Anhaltspunkte für eine Herkunft aus strafbaren Handlungen bestehen, ohne dass diese einer konkret nachweisbaren Straftat zugeordnet werden können. Nach geltendem Recht ist in solchen Fällen eine Einziehung im Wege der sogenannten selbständigen erweiterten Einziehung möglich. Voraussetzung ist jedoch der sichere Nachweis, dass der betreffende Vermögensgegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. In der Praxis gelingt dieser Nachweis häufig nicht, weil die konkreten Erwerbsumstände nicht vollständig aufgeklärt werden können. Insoweit besteht eine strukturelle Beweisnot.

Der Gesetzentwurf sieht daher vor, eine gesetzliche Vermutung für die rechtswidrige Herkunft eines Vermögensgegenstandes einzuführen, wenn zwischen dessen Wert und den rechtmäßigen Einkünften der betroffenen Person ein grobes Missverhältnis besteht. Diese Vermutung soll widerleglich ausgestaltet sein. Betroffene können jederzeit Angaben zur rechtmäßigen Herkunft machen und entsprechende Nachweise vorlegen. Die Verpflichtung der Gerichte und Staatsanwaltschaften zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen bleibt unberührt. Verbleiben nach Durchführung der Beweisaufnahme Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft, sollen diese künftig zulasten der betroffenen Person berücksichtigt werden. Mit der Bundesratsinitiative setzt sich Berlin für eine effektivere Ausgestaltung der Vermögensabschöpfung ein, um kriminell erlangte Vermögenswerte konsequenter abschöpfen zu können.

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