Das Landesamt für Verfassungsschutz darf den Landesverband Sachsen der „AfD“ als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstufen. Dies hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden und damit die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden zurückgewiesen.
Mit dem angegriffenen Beschluss
hatte das Verwaltungsgericht einen Eilantrag der „AfD“ gegen diese Einstufung
abgelehnt. Wegen des Sachverhalts und der Gründe der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts wird auf dessen Medieninformation vom 16. Juli 2024
verwiesen, die unter folgendem Link abgerufen werden kann:
https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1077639
Die Gründe des Beschwerdeführers, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. Die umfangreichen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts habe der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ebenso wenig durchgreifend infrage gestellt wie die rechtlichen Schlussfolgerungen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
SächsOVG, Beschluss vom 21. Januar 2025 – 3 B 127/24 –
Die Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts kann unter folgendem Link abgerufen werden:
https://www.justiz.sachsen.de//ovgentschweb/documents/24B127.pdf
