Wer im Rahmen der Strafverfolgung in Deutschland letztlich zu Unrecht eine Freiheitsentziehung erlitten hat, soll künftig eine höhere Entschädigung erhalten. Das betrifft Fälle, in denen eine zunächst erfolgte Verurteilung später aufgehoben wird oder das Verfahren, das zur Freiheitsentziehung geführt hat, eingestellt wird oder mit einem Freispruch endet. Für jeden Tag der Haft sollen Betroffene künftig 100 Euro erhalten statt bisher 75 Euro. Ab einer Haftdauer von sechs Monaten soll dieser Betrag auf 150 Euro pro Tag steigen. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesjustizministerium heute veröffentlicht hat. Der Gesetzentwurf sieht daneben noch weitere Verbesserungen für Betroffene vor. So soll es ihnen beispielsweise möglich sein, ihre Ansprüche deutlich länger geltend zu machen als bisher.
Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Zu unserem Rechtsstaat gehört, dass Fehler korrigiert werden. Wer zu Unrecht in Haft war, muss angemessen entschädigt werden. Hier gibt es Reformbedarf: Die Entschädigungssätze wurden seit vielen Jahren nicht mehr angepasst. Außerdem kann es nicht sein, dass zu Unrecht Inhaftierte von ihrer Entschädigung auch noch Abzüge für ‚Kost und Logis‘ erdulden mussten.
Deshalb verbessern wir die Rehabilitierung zu Unrecht Inhaftierter und stärken dadurch das Vertrauen in einen Rechtsstaat, der Fehler erkennt und korrigiert.“
Menschen die in Deutschland von Strafverfolgungsmaßnahmen betroffen sind (zum Beispiel Freiheitsentziehung im Rahmen von Untersuchungshaft oder Freiheitsstrafe), können Entschädigung beantragen, wenn diese Maßnahmen letztlich zu Unrecht erfolgt sind. Diese Ansprüche sind seit 1971 im Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen geregelt und wurden seitdem nur punktuell angepasst. Mit der nun vorgeschlagenen Reform sollen die Regelungen grundlegend überarbeitet und die Rechte der Betroffenen gestärkt werden. Betroffene sollen materiell bessergestellt, das Entschädigungsverfahren soll vereinfacht und die Rehabilitierung der Betroffenen verbessert werden.
Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen folgende Regelungen vor:
- Höhere Entschädigung bei Haft
Der Betrag, der Betroffenen für jeden Tag der letztlich zu Unrecht erlittenen Untersuchungs- oder Strafhaft zusteht (sogenannte Haftentschädigungspauschale), soll von 75 Euro auf 100 Euro erhöht werden. Ab einer Haftdauer von sechs Monaten soll der Betrag auf 150 Euro für jeden weiteren angefangenen Tag der Freiheitsentziehung steigen. Mit zunehmender Dauer der Freiheitsentziehung nehmen vielfach die Auswirkungen auf die Betroffenen zu (zum Beispiel durch den Verlust von Arbeitsplatz, Wohnung oder persönlichen Kontakten), so dass ihre psychische Belastung steigt. Dies soll mit der deutlichen Erhöhung berücksichtigt werden.
- Keine Anrechnung von ersparten Aufwendungen
Zukünftig soll klargestellt werden, dass Betroffene sich bei ihrer Entschädigung nicht die Verpflegung und Unterbringung in einer Haftanstalt als sogenannte ersparte Aufwendungen anrechnen lassen müssen. Nach bisheriger Rechtslage ist es grundsätzlich möglich, dass sich der Entschädigungsanspruch von Betroffenen verringert, weil sie „Kost und Logis“ der Haftanstalt in Anspruch genommen haben – ohne dass ihnen insoweit aber eine Wahl zustand.
- Längere Fristen im Entschädigungsverfahren
Betroffene sollen zukünftig mehr Zeit haben, ihre Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Dazu sollen die bisher im Gesetz vorgesehenen Antrags- und Klagefristen verlängert werden. Wird beispielsweise ein Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt, so sollen die Betroffene zukünftig zwei Monate Zeit haben, um eine gerichtliche Entscheidung über die Entschädigungspflicht zu beantragen. Für den Antrag auf die Entscheidung über den konkreten Entschädigungsbetrag sollen Betroffene künftig bis zu einem Jahr Zeit haben.
- Bessere Rehabilitierung durch öffentliche Bekanntmachung
Betroffene, die sich erfolgreich gegen eine frühere Verurteilung gewandt haben, sollen zukünftig auch nach durchgeführter Hauptverhandlung die öffentliche Bekanntmachung der Aufhebung des früheren Urteils verlangen können. Die Bekanntmachung soll im Bundesanzeiger und nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise erfolgen. Die Bekanntmachung soll zur Rehabilitierung der Betroffenen beitragen und sie öffentlich von dem Makel einer Verurteilung befreien.
Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 14. August 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Verbände werden auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht.
Den Gesetzentwurf finden Sie hier:
