Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf – Staatsschutzsenat – hat heute (1. Juni 2026) unter der Sitzungsleitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Winfried van der Grinten den 36-jährigen syrischen Staatsangehörigen Mahmoud M. wegen versuchten Mordes in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit versuchter mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung, sowie wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der Senat hat zudem die besondere Schwere der Schuld festgestellt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Mit der Entscheidung hat der Senat den Anträgen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof und der als Nebenkläger an dem Verfahren beteiligten Geschädigten entsprochen. Die Verteidigung hatte beantragt, den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwölf Jahren zu verurteilen.
Die Nebenkläger haben im Adhäsionsverfahren unter anderem Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht. Ihnen hat der Senat jeweils Schmerzensgeldbeträge in Höhe von 70.000 Euro zugesprochen.
Der Angeklagte war nach den Feststellungen des Senats zwischen Mai 2015 und November 2016 für die terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) in Syrien als Mitglied aktiv. Während dieser Zeit war er unter anderem verschiedenen Kampfeinheiten der Vereinigung als Kämpfer zugewiesen und wurde für seine Einsätze von der Organisation vergütet. Der Angeklagte wurde im Bereich seiner Heimatstadt Raqqa eingesetzt. Dabei unterwarf er sich bewusst den herrschenden Organisations- und Befehlsstrukturen sowie dem Willen des IS. Der Angeklagte lehnte seit dieser Zeit und bis zuletzt auf verfestigter ideologischer Grundlage die freiheitlich geprägte Lebensweise westlicher Gesellschaften ab und teilte die Auffassung des IS, der Jihad gegen vermeintlich „Ungläubige“ müsse weltweit gewaltsam geführt werden. 2018 wurde er von kurdischen Kräften für acht Monate interniert, bevor der Angeklagte Ende 2018 / Anfang 2019 in die Türkei floh. Dort löste er sich zwar im Laufe der Zeit vom IS, hing aber weiterhin dessen Ideologie an.
Nachdem der Angeklagte im Sommer 2023 als Asylsuchender nach Deutschland gekommen war, konsumierte er seit Sommer 2024 Medieninhalte, die die Ideologie des IS verherrlichten und zur Rache an den „Ungläubigen“ aufriefen.
Der Angeklagte entschloss sich aus seiner radikal-jihadistischen Einstellung heraus, für die terroristische Organisation IS am 18. Mai 2025 als deren Mitglied vor einer Bielefelder Bar einen Anschlag auf dort aufhältige Gäste als Repräsentanten der westlichen Gesellschaft zu begehen und dabei möglichst viele Menschen zu töten. Er wollte sich zuvor erneut dem IS als Mitglied anschließen, kündigte sein Vorhaben zumindest einem Mitglied des IS an und übermittelte diesem absprachegemäß spätestens kurz vor der Tat ein Bekennervideo, damit dieser das Video an einen für die Aufnahme von Mitgliedern zuständigen Repräsentanten des IS weiterleiten konnte.
In den Morgenstunden des 18. Mai 2025 griff der Angeklagte sodann unter Mitführen einer von ihm gezeichneten IS-Flagge in der Überzeugung, erneut Mitglied der terroristischen Vereinigung IS zu sein, vor einer in Bielefeld gelegenen Bar drei Menschen in Tötungsabsicht durch Stiche in den Oberkörper- und Rückenbereich heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen an. Dabei verletzte er diese schwer, bis er auf Widerstand durch einen weiteren Gast stieß, der dem Angeklagten entgegentrat und mit diesem kämpfte. Auch ihn wollte der Angeklagte töten und verletzte ihn ebenfalls schwer. Als der Angeklagte von diesem Geschädigten sowie weiteren Gästen der Bar überwältigt wurde, erkannte er, dass er sein Vorhaben, möglichst viele weitere „Ungläubige“ zu töten, nicht mehr würde umsetzen können und verließ kurz vor dem Eintreffen der Polizei- und Rettungskräfte fluchtartig den Tatort.
Vor allem mit Blick darauf, dass die Geschädigten nur dank ihrer jeweiligen schnellen ärztlichen Versorgung überlebten, hat der Senat als Rechtsfolge eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe verhängt. Er hat insbesondere wegen der Vielzahl der Opfer, der Verwirklichung zweier Mordmerkmale (Heimtücke und niedrige Beweggründe) sowie der erheblichen Folgen der Taten für die Verletzten die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt. Wegen des Hanges des Angeklagten zur Begehung von ähnlichen Gewalttaten und der damit einhergehenden Gefahr für die Allgemeinheit hat der Senat seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte und der Generalbundesanwalt können gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof binnen einer Frist von einer Woche ab der heutigen Urteilsverkündung einlegen.
Das schriftliche Urteil wird erst in einigen Wochen vorliegen. Wenn es zugestellt und anonymisiert ist, wird es in die Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de eingestellt werden.
Aktenzeichen: III-5 St 5/25
Bielefeld-Attentäter zu lebenslanger Haft nebst Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und Sicherungsverwahrung verurteilt.
