BGH-Beschluss vom 24. September 2024 – 5 StR 499/24.
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Bremen verworfen. Dieses hat den Angeklagten am 5. Juni 2024 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts fühlte sich der im Jemen aufgewachsene Angeklagte durch den aus seiner Sicht unmoralischen Lebenswandel seiner ebenfalls in Bremen lebenden jüngeren Schwester in seiner „Ehre“ verletzt. Die junge Frau, die er zu kontrollieren und zu bestimmen suchte, hatte wenige Monate vor der Tat begonnen, sich ein wenig freier zu bewegen, kam nicht immer gleich nach der Arbeit nach Hause, sondern traf sich ab und zu mit Freundinnen. Zudem hörte der Angeklagte Gerüchte, dass sie auch Männer treffe. Bei einer zufälligen Begegnung meinte er gesehen zu haben, wie sie an einer Bushaltestelle Zärtlichkeiten mit einem Mann austauschte. Um seine „Ehre“ und die „Familienehre“ wiederherzustellen, beschloss der Angeklagte, sie zu töten. Am Tag ihres 23. Geburtstages ging der Angeklagte mit einem großen Messer zur Wohnung seiner jüngeren Schwester und erstach sie dort mit mehreren wuchtigen Stichen. Dann rief er die Polizei an, gestand die Tat und erwartete ruhig seine Festnahme am Tatort.
Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten als Mord aus niedrigen Beweggründen gewertet. Das Motiv der Tötung stehe nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe und sei besonders verachtenswert. Maßstab hierfür seien die Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland. Der Angeklagte, der selbst nicht nach seinen eigenen moralischen Ansprüchen gelebt habe, habe seiner Schwester nicht zugestanden, ihr Leben nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Er habe sich als Bruder und männliches Familienmitglied das Recht herausgenommen, sie zu töten, um seine „Ehre“ und die seiner Familie herzustellen. Damit habe er sie als Mittel zu dem Zweck gebraucht, sein eigenes Wohlbefinden zu erreichen.
Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
LG Bremen – Urteil vom 5. Juni 2024 – 22 Ks 210 Js 900063/23 (1/24)
Die maßgebliche Vorschrift des StGB lautet auszugsweise:
§ 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer… aus niedrigen Beweggründen… einen Menschen tötet.
Quelle: BGH PM, Karlsruhe, 8. Oktober 2024