Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilungen im Zusammenhang mit dem „Goldraub in Manching“.

BGH-Beschlüsse vom 18. August 2026 – 1 StR 149/26.

Das Landgericht Ingolstadt hat drei der vier Angeklagten mit Urteil vom 29. Juli 2025 wegen Einbruchs in das Kelten Römer Museum Manching am 22. November 2022, bei dem ein rund 2100 Jahre alter wertvoller und historisch bedeutsamer Goldschatz entwendet wurde, der aus 483 Goldmünzen und einem Goldgusskuchen bestand, und weiterer Taten zu Gesamtfreiheitsstrafen zwischen sieben und elf Jahren verurteilt. Es hat zudem die Einziehung des Wertes von Taterträgen u.a. in Bezug auf die Tatbeute in Manching angeordnet. 72 der Münzen wurden bei einem der Täter in Form von 18 eingeschmolzenen Goldklumpen sichergestellt. 

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der drei Angeklagten im Wesentlichen verworfen. Die Verurteilung der Angeklagten wegen des in Manching begangenen schweren Bandendiebstahls und der gemeinschädlichen Sachbeschädigung wegen des Einschmelzens der 72 Münzen, die Gesamtstrafen sowie die Einziehungsentscheidungen haben damit Bestand.

Den vierten Angeklagten hat das Landgericht unter anderem vom Vorwurf des Einbruchs in das Kelten Römer Museum Manching freigesprochen, weil insoweit ein Tatnachweis nicht geführt werden konnte. Es hat ihn wegen weiterer Taten verurteilt. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichts hat auch die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision dieses Angeklagten im Wesentlichen verworfen.

Vorinstanz:

Landgericht Ingolstadt – Urteil vom 29. Juli 2025 – 1 KLs 34 3277/23

Quelle: BGH PM, Karlsruhe, 18. September 2026

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