BGH-Beschlüsse vom 29. Mai 2024 – 4 StR 138/22 und 4 StR 10/23.
Das Landgericht Essen hat den Angeklagten in zwei getrennt geführten Strafverfahren mit Urteil vom 3. November 2021 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und mit weiterem Urteil vom 29. Juni 2022 wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen beide Urteile legte der Angeklagte Revision ein und machte die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend.
Nach den Feststellungen des Landgerichts verabreichte der während der zweiten Coronawelle im Herbst 2020 auf einer Intensivstation des Universitätsklinikums in Essen als Arzt tätige Angeklagte drei schwer an Corona erkrankten Patienten nach Abbruch der Behandlung im Sterbeprozess Medikamente und nahm hierdurch ihren sofortigen Tod billigend in Kauf.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen das Urteil vom 29. Juni 2022 gerichtete Revision des Angeklagten verworfen, weil die Nachprüfung dieses Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen ist damit rechtskräftig (4 StR 10/23).
Der Senat hat das Urteil vom 3. November 2021 wegen vollendeten Totschlags aufgehoben, weil der Kausalzusammenhang zwischen der Medikamentengabe und dem Todeseintritt nicht rechtsfehlerfrei belegt war (4 StR 138/22). Über diese Sache muss daher neu verhandelt und entschieden werden.
Vorinstanz:
Landgericht Essen – Urteil vom 3. November 2021 – 22 Ks 70 Js 462/20-8/21
Landgericht Essen – Urteil vom 29. Juni 2022 – 22 Ks 70 Js 462/20-16/21
Quelle: BGH PM, Karlsruhe, 2. September 2024