BGH-Beschluss vom 2. Juni 2026 – 2 StR 516/24.
Das Landgericht Gera hat die Angeklagte wegen Rechtsbeugung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und angeordnet, dass zwei Monate der Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
Nach den Urteilsfeststellungen war die Angeklagte ab 2020 als Proberichterin des Freistaats Thüringen u.a. im Rahmen des amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienstes eingesetzt. Am 14. April 2020 erreichte sie der Eilantrag ihres Vaters, eines evangelischen Pfarrers, der keine Kenntnis hatte, dass seine Tochter den Bereitschaftsdienst an diesem Tag verrichten werde, und der Zugang zu einer schwer erkrankten, palliativ versorgten Bewohnerin eines Seniorenheims begehrte. Er machte geltend, dass die persönliche seelsorgerische Betreuung nicht durch telefonische Kontakte oder durch Mitarbeiter des Heims ersetzt werden könne. Das Heim hatte Besuche aufgrund der damals geltenden Corona-Schutzmaßnahmen grundsätzlich untersagt und wollte den Zutritt erst in der unmittelbaren Sterbephase ermöglichen. Die Angeklagte wies ihren Vater darauf hin, dass der Ausgang des Verfahrens offen sei. Auf die von ihrem Vater aufgeworfene Frage nach einer Befangenheit erklärte sie, nicht in ihrer Neutralität beeinträchtigt zu sein, da es nicht um ein privates, sondern ein dienstliches Anliegen in seiner Eigenschaft als Pfarrer gehe. Nach Prüfung des Antrags erließ sie noch am selben Abend ohne Anhörung eine einstweilige Verfügung mit sechsseitiger Begründung. Darin verpflichtete sie das Seniorenheim, ihrem Vater unter Beachtung erforderlicher Schutzmaßnahmen jederzeit Zutritt zu der Bewohnerin zu gewähren. Sie übergab den Beschluss ihrem Vater an ihrer Privatanschrift und nahm anschließend die Verfahrensunterlagen zur Gerichtsakte. Das bestehende Vater-Tochter-Verhältnis erwähnte sie weder im Beschluss noch an anderer Stelle in der Akte.
Das Landgericht hat die Angeklagte auf der Grundlage dieser Feststellungen wegen Rechtsbeugung verurteilt. Als Tochter des Antragstellers sei sie von Gesetzes wegen von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen gewesen. Sie habe sich in Kenntnis dieses Umstands bewusst über das Gebot richterlicher Unparteilichkeit hinweggesetzt. Dabei habe sie ihrem Vater zu dem von beiden als gerecht empfundenen Ergebnis verhelfen und eine möglicherweise abweichende Entscheidung durch einen neutralen Richter verhindern wollen. Als Anhaltspunkte dafür hat das Landgericht insbesondere die unterbliebene Anhörung, die fehlende Offenlegung des Verwandtschaftsverhältnisses sowie die Übergabe der Entscheidung im privaten Umfeld gewertet.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revision der Angeklagten aufgehoben und die Angeklagte freigesprochen.
Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung der Angeklagten wegen Rechtsbeugung nicht. Zwar stellte der Erlass der einstweiligen Verfügung durch die Angeklagte einen objektiv schwerwiegenden Rechtsfehler dar, weil sie kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war. Jedoch belegen die Feststellungen nicht die Annahme der Strafkammer, die Angeklagte habe sich durch bewusste Missachtung des gesetzlichen Ausschlusses eine Zuständigkeit angemaßt, um damit weitergehende Ziele zu verfolgen. Soweit der Angeklagten bei der Verfahrensführung und -entscheidung weitere Rechtsfehler unterliefen, begründen diese Fehler weder einen elementaren Rechtsverstoß noch lassen sie eine sachwidrige Motivation der Angeklagten erkennen. Schließlich zeigt auch die von der Angeklagten getroffene Sachentscheidung keine an sachfremden Maßstäben ausgerichtete Abkehr von Recht und Gesetz. Gemessen an den insoweit maßgeblichen Rechtsnormen war die Annahme der Angeklagten, das gegenüber dem Pfarrer ausgesprochene Besuchsverbot sei ermessensfehlerhaft, nicht unvertretbar.
Mit der Aufhebung des Urteils hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Angeklagte freigesprochen (§ 354 Abs. 1 StPO), da weitergehende, einen Schuldspruch tragende Feststellungen durch ein neues Tatgericht auszuschließen waren. Die Sache ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Vorinstanz:
Landgericht Gera – Urteil vom 21. Juni 2024 – 11 KLs 542 Js 23378/20
Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen:
§ 339 StGB Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 354 StPO (Eigene Entscheidung in der Sache) … (Auszug)
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
Quelle: BGH PM, Karlsruhe, 3. August 2026
